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StörzeileIrrtum vom Amt

■ Warum die Behinderung des Volksbegehrens wahrscheinlich ein Mißverständnis sein muß

Es muß sich um ein Mißverständnis handeln. Der Hamburger Innenbehörde, das ist unstrittig, obliegt in dieser Stadt auch der Verfassungsschutz. Doch darunter den Schutz derselben vor dem Bürgerwillen zu verstehen, kann nur gelingen, wem das Verständnis für semantische Feinheiten fehlt.

Denn nur so würde erklärbar, daß die Aktion für „Mehr Demokratie“ausgerechnet in den Ferien um Unterstützung im Volke buhlen soll. Nur so wäre zu verstehen, daß zwei Dutzend Annahmestellen im gesamten Stadtgebiet behördlicherseits für ausreichend und die Möglichkeiten des liberalisierten Ladenschlußgesetzes als für Amtsstuben nicht anwendbar erachtet werden. Und nur so ließe sich die Auffassung nachvollziehen, daß der Sonntag heilig bleiben muß, wenn das Volk außerparlamentarischen Sinnes eine Stimmabgabe zu begehren wagt.

Zudem müßte nämliches Ansinnen von einem vielstimmigen Chor vorgetragen werden, der nicht nur Gotthilf F. vor Neid erblassen lassen würde. 124.000 Unterschriften, mehr als die GAL bei der Bürgerschaftswahl an Kreuzchen sammeln konnte, stellen vor ein Volksbegehren eine 15-Prozent-Hürde. Die es erstmal zu überwinden gilt, um anschließend das Recht zu haben, überhaupt einen Volksentscheid durchführen zu dürfen.

Also muß es sich um ein Mißverständnis in der Innenbehörde handeln. Denn die alternative Erklärung würde auf vorsätzliche Behinderung lauten. Aber das kann nur unterstellen, wer nicht zugestehen mag, daß es auch mal einen Irrtum vom Amt geben könnte.

Sven-Michael Veit

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