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Miethai & CoTaubenplage

Geeignete Maßnahmen  ■ Von Sabine Weis

Bei wenigen HamburgerInnen sind sie beliebt, bei manchen regelrecht verhaßt: die Tauben. Sie nisten unter Dächern und verunreinigen Hausfassaden, Fenstersimse und Balkone. Tauben sind nicht nur lästig, sondern können unter Umständen auch gesundheitsschädlich sein. So rufen Zwecken oder Taubenmilben, die von den Vögeln durch ihren Kot verbreitet werden, bei manchen Menschen Allergien hervor.

Setzt sich nur hin und wieder eine Taube aufs Mauerwerk, so gilt das als üblich. Werden dagegen MiterInnen von einer Taubenplage betroffen, so sollten sie sich an ihren Vermieter wenden.

Eine erhebliche Beeinträchtigung durch Tauben, insbesondere Verunreinigung durch Kot und Federn, stellt nach der Rechtsprechung einen Mangel dar, der zu einer Mietminderung, d.h. Kürzung der Miete führen kann.

Die Vermieter sind ferner bei Taubenplagen im Rahmen ihrer Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht verpflichtet, Maßnahmen gegen die Tauben zu ergreifen, wie beispielsweise das Anbringen von Dornen oder dünnen Drähten an den potentiellen Sitzflächen. Weigert sich der Vermieter trotz Aufforderung der Mieterin geeignete Maßnahmen gegen eine Taubenplage zu ergreifen, kann dies einen Schadensersatzanspruch der Mieterin begründen. So hat das LG Freiburg einer Mieterin, die unter einer starken Taubenallergie litt, Schadensersatz- und Schmerzensgeld zugesprochen. In dem entschiedenen Fall war der Taubenbefall so stark, daß die betroffene Mieterin wegen der Tauben die Fenster nicht öffnen konnte; die Wohnung war für sie zeitweise unbewohnbar (LG Freiburg, Urteil vom 19.6.1997, Wohnungswirtschaft und Mietrecht 1998, Seite 212).

Den TaubenfreundInnen unter den MieterInnen kann im übrigen der Vermieter untersagen, die Tauben von der Wohnung aus zu füttern.

Sabine Weis ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Telefon 431 39 40.

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