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Miethai & CoVermieter neu

Umwandlung in Eigentum, Teil 2  ■ Von Sabine Weis

Finanzkräftige MieterInnen, deren Wohnungen in Eigentumswohnungen umgewandelt worden sind, sind vor dem Verlust ihrer Wohnung in gewissem Maße geschützt: Seit dem 1. September 1993 haben MieterInnen ein gesetzliches Vorkaufsrecht (§570b BGB). Das Vorkaufsrecht gilt nur für die Fälle, in denen die Wohnung nach Anmietung in eine Eigentumswohnung umgewandelt und verkauft wird, also nicht wenn von vornherein eine Eigen-tumswohnung angemietet wird.

Ausgenommen vom Vorkaufsrecht hat der Gesetzgeber Wohnungen, die der Vermieter an nahe Familienangehörige verkaufen will, was von manchen Vermietern geschickt zur Umgehung des Mieterschutzes genutzt wird. Eingeschränkt wird die Bedeutung des Vorkaufsrechtes auch dadurch, daß es nur beim ersten Verkaufsfall gilt. Haben die MieterInnen beim ersten Verkauf ihrer Wohnung das Vorkaufsrecht ausgeschlagen, können sie es bei anschließenden weiteren Verkäufen der Wohnung nicht mehr ausüben.

Konkret bedeutet das Vorkaufsrecht, daß die MieterInnen das Recht haben, in den Vertrag zwischen dem Verkäufer und dem Kaufinteressenten der Eigentumswohnung zu dessen Bedingungen einzutreten. Bei Abschluß eines Kaufvertrages muß der Vermieter die MieterInnen über dessen Inhalt unterrichten, in der Regel durch Zusendung einer Kopie des Kaufvertrages. Nach Erhalt dieser Informationen beginnt eine Frist von zwei Monaten zu laufen, innerhalb derer die MieterInnen gegenüber dem Vermieter erklären können, daß sie in den Kaufvertrag eintreten wollen. Eine Besonderheit gilt für Sozialwohnungen: Hier wird den MieterInnen eine Frist nicht nur von zwei sondern von sechs Monaten zur Ausübung des Vorkaufsrechtes eingeräumt.

Wenn der Vermieter sich nicht an die gesetzlichen Bestimmungen hält und ohne Wissen der MieterInnen ihre Wohnung verkauft, sind die MieterInnen die Dummen. Sie können nicht erzwingen, daß sie EigentümerInnen der Wohnung werden und sind darauf beschränkt, Schadensersatzansprüche gegenüber ihrem Vermieter geltend zu machen.

Sabine Weis ist Juristin bei Mieter helfen Mietern,

Bartelstraße 30, 20357 Hamburg, Telefon 431 39 40

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