Miethai: Betriebskosten
Zu niedrige Vorauszahlungen ■ Von Sabine Weis
Angesichts hoher Mietnebenkosten setzt so mancher Vermieter einen niedrigen Betrag für Betriebskostenvorauszahlungenim Mietvertrag fest, damit die Gesamtmiete für die interessierten MieterInnen noch bezahlbar erscheint. Mit der ersten Betriebskostenabrechnung fordert der Vermieter dann zum Erstaunen der MieterInnen eine erhebliche Nachzahlung.
Grundsätzlich ist der Vermieter nicht verpflichtet, die Höhe der Betriebskostenvorauszahlungen nach dem tatsächlich zu erwartenden Verbrauch festzulegen; er kann auch niedrigere Vorauszahlungen verlangen. Die MieterInnen müssen, sofern die Betriebskostenabrechnung ansonsten ordnungsgemäß ist, sämtliche anfallenden Betriebskosten nachzahlen.
Empfehlenswert ist daher, bei Anmietung einer Wohnung nach der Höhe der Betriebskosten zu fragen. Am besten wird im Mietvertrag der Zusatz aufgenommen, daß die vereinbarten Betriebskostenvorauszahlungen in etwa kostendeckend sind. Täuscht der Vermieter bewußt niedrige Nebenkosten vor, um die Vermietung zu erleichtern, so kann er sich schadensersatzpflichtig machen, und die MieterInnen können eine Nachzahlung verweigern.
Weicht die im Mietvertrag vereinbarte Vorauszahlung sehr stark von der tatsächlichen Höhe der Betriebskosten ab, so haben manche Gerichte, auch ohne daß sich die MieterInnen zuvor nach dem tatsächlichen Verbrauch erkundigt hatten, einen Verstoß des Vermieters gegen seine Informationspflicht angenommen. In einem vom Landgericht Celle (DWW 1996, 112) entschiedenen Fall betrugen die Betriebskosten der zurückliegenden Abrechnungen etwa 5500 Mark im Jahr, mit dem neuen Mieter wurden jedoch Vorauszahlungen in Höhe von insgesamt 3700 Mark jährlich vereinbart. Die vom Vermieter geforderte Nachzahlung in Höhe von 1800 Mark mußte der Mieter, so das Gericht, nicht zahlen.
Sabine Weis ist Juristin bei Mieter helfen Mietern,
Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Telefon 431 39 40
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