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5 Millionen für kein AKW

■ Hessen muß RWE die Planungskosten für nie gebauten Reaktor in Biblis zurückzahlen

Frankfurt (taz) – Der Block C des hessischen AKW Biblis wurde zwar nie gebaut, verursachte aber gleichwohl Kosten in Höhe von gut 5 Millionen Mark. Das Bundesverwaltungsgericht in Berlin (BVG) entschied gestern, daß das Land Hessen dem Stromkonzern RWE dieses Geld zuzüglich Zinsen rückerstatten muß, macht 5,52 Millionen Mark. Hessen hatte dem Energiekonzern die Planungskosten in Rechnung gestellt.

Das BVG aber urteilte nun in letzter Instanz, die Gebühren für das Genehmigungsverfahren seien zu Unrecht erhoben worden, weil die Behörden über den Antrag gar nicht entschieden hätten. RWE hatte den Antrag 1994 allerdings von sich aus zurückgenommen. Schon 1975 war der Bauantrag für Biblis C beim zuständigen Landesministerium eingegangen, der aufgrund von Energiebedarfsrechnungen aber nie eine Chance auf Realisierung hatte. RWE-Energie selbst zeigte dann auch aus ökonomischen Gründen kein Interesse mehr an einem AKW-Neubau und verzichtete.

im Januar 1995 flatterte dem Essener Konzern die Schlußabrechnung für die Antragsbearbeitung ins Haus. Immerhin seien von Beamten des Ministeriums auf Kosten des Steuerzahlers über Jahre hinweg die Unterlagen bearbeitet worden, es seien Vorplanungen vorgenommen und rund 55.000 Einwendungen gegen das Projekt gesichtet worden, sagte ein Ministeriumssprecher, und auch die Anhörungstermine seien schon vorbereitet gewesen. RWE zahlte die gut fünf Millionen Mark an das Land, klagte aber umgehend vor Gericht gegen die Erhebung des „Zwangsgeldes“.

Nach Auffassung von RWE gehöre die Antragsbearbeitung zu den „normalen Aufgaben“ einer Landesbehörde. Nach Auffassung des Landes in diesem Fall nicht. Schließlich habe RWE selbst den Antrag zurückgezogen; das Land habe also völlig umsonst Steuergelder ausgegeben. Daß keine Entscheidung getroffen wurde, sei bereits durch eine Ermäßigung der Gebühr berücksichtigt worden. Das Verwaltungsgericht in Frankfurt schlug sich 1996 auf die Seite des Landes, der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in zweiter Instanz auch. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hatte der VGH aber die Revision in Berlin zugelassen. Klaus-Peter Klingelschmitt

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