: Senatsaufträge nur bei Frauenförderung
■ Unternehmen müssen sich künftig verpflichten, bei öffentlichen Aufträgen ein bis drei Frauenfördermaßnahmen umzusetzen. Firmen haben die Wahl zwischen 18 Maßnahmen
Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen mit einem Volumen von über 100.000 Mark ist künftig an die Einhaltung von Frauenfördermaßnahmen geknüpft. Der Senat beschloss gestern die von Arbeitssenatorin Gabriele Schöttler (SPD) vorgelegte Verordnung, die für Auftragnehmer mit mehr als zehn regulär Beschäftigten gilt. Betriebe zwischen 10 und 20 Beschäftigten müssen eine Frauenfördermaßnahme aus einem 18-Punkte-Katalog erfüllen. Firmen mit mehr als 20 Beschäftigten müssen drei Punkte erfüllen.
Die Betriebe haben dabei die Wahlmöglichkeit zwischen qualitativ sehr unterschiedlichen Maßnahmen: Dazu zählen ein qualifizierter Frauenförderplan, die Ernennung einer Frauenbeauftragten oder die Bereitstellung betrieblicher oder externer Kinderbetreuung. Zur Auswahl stehen des Weiteren verbindliche Zielvorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils der Beschäftigten, das Angebot von individuellen Arbeitszeiten oder die Umwandlung geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse in mindestens Teilzeitarbeitsplätze. Ausgenommen ist jedoch der Baubereich, da die Verordnung dort mangels weiblichen Beschäftigen ad absurdum geführt werde, sagte Gabriele Schöttler. Dort müsse zunächst der Frauenanteil erhöht werden.
Die Neuregelung, die in wenigen Wochen in Kraft tritt, gilt nach Schätzungen von Schöttler für rund 40 Prozent der öffentlichen Aufträge. Die Verordnung ermöglicht nun die Anwendung von §13 des Landesgleichstellungsgesetzes, der die Frauenförderung zur Bedingung für die Vergabe öffentlicher Aufträge macht. Seit der Verabschiedung des Gleichstellungsgesetzes 1989 wurde der Paragraph mangels Ausführungsrichtlinien nicht angewendet.
Betriebe, die sich nicht an die Verordnung halten, werden für zwei Jahre von der öffentlichen Auftragsvergabe ausgeschlossen. Mit „stichpunktartigen Überprüfungen“, so Schöttler, soll sichergestellt werden, dass Unternehmen die Verpflichtungen auch umsetzen. Eine ähnliche Regelung gibt es auch in Brandenburg.
Auf negative Resonanz stößt die neue Verordnung bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) und bei der Handwerkskammer. IHK-Sprecher Egbert Steinke erklärte: „Es kann nicht angehen, dass die Auftragsvergabe an alle noch so wünschenswerten Ziele gebunden wird.“ Diese müssten vielmehr durch allgemeine Gesetze erreicht werden. Auch die Handwerkskammer ist „grundsätzlich gegen vergabefremde Kriterien“, wie Sprecherin Marijke Laß erklärte. Dorothee Winden
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