Miethai und Co.: Grüner Baum
Wenn die Wohnung dunkel ist ■ Von Sabine Weis
Aus dem Fenster auf grüne Bäume zu schauen ist schön, doch wenn ein Baum die eigene Wohnung verschattet und verdunkelt, so würde manche Mieterin ihn am liebsten fällen.
Grundsätzlich ist das Beschneiden oder Fällen allerdings Sache der Grundeigentümerin. Die Mieterin darf ohne Genehmigung der Vermieterin nur in den Fällen Eingriffe in Bäume vornehmen, wenn dies zu einer ordnungsgemäßen Gartenpflege gehört und ihr zudem die Gartenpflege übertragen wurde.
Aber auch die Genehmigung der Vermieterin reicht in den meisten Fällen nicht aus, da der Hamburger Baumbestand gesetzlich geschützt ist. Hat der Baumstamm in einer Höhe von 1,30 Meter einen Durchmesser von 25 Zentimeter oder mehr und handelt es sich nicht um einen Obstbaum, so darf der Baum weder gefällt noch beschnitten werden. Liegen jedoch besondere Gründe vor – beispielsweise wenn der Baum krank ist –, so kann das Naturschutzreferat des jeweiligen Bezirkes eine Genehmigung auf Antrag des Grundeigentümers zum Beschneiden oder zum Fällen des Baumes erteilen.
Nur Obstbäume oder Bäume mit einem geringeren Durchmesser als 25 Zentimeter dürfen ausgelichtet oder gefällt werden. Allerdings nicht immer: Nach dem Hamburgischen Naturschutzgesetz ist es zum Schutz von Pflanzen und Tieren in der Zeit vom 1. März bis 30. September grundsätzlich verboten, Bäume und Gebüsch abzuschneiden.
Einen Anspruch darauf, dass die Vermieterin tätig wird, um störende Bäume zu beschneiden, hat die Mieterin in der Regel nicht. Die Dunkelheit und Verschattung einer Wohnung sind jedoch als negative Merkmale der Wohnung zu bewerten und wirken sich beispielsweise im Rahmen einer Mieterhöhung auf die zulässige Miethöhe aus.
Sabine Weis ist Juristin bei dem Verein Mieter helfen Mietern, Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Telefon 431 39 40
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