Für Wismut-Sanierung gelten DDR-Rechte

Klage gegen DDR-Strahlenschutzwerte wurde abgewiesen, da sie ausreichend sind

Berlin/Klagenfurt (dpa/taz) – Wer in Ostdeutschland wohnt, unterliegt noch lange nicht denselben Rechten wie Westdeutsche: Der Strahlenschutz in den neuen Ländern darf während der Sanierungsphase des dortigen Uranbergbaus die bundesdeutschen Grenzwerte unterschreiten, solange internationale Normen eingehalten werden. Mit dieser Begründung hat das Bundesverfassungsgericht (BVG) in Karlsruhe es abgelehnt, eine Beschwerde von neun Bürgern zur Entscheidung anzunehmen.

In dem gestern veröffentlichten Beschluss heißt es, „bei dem bundesdeutschen Strahlenschutzrecht handelt es sich nicht um einen Mindeststandard, vielmehr geht es über den Standard in vergleichbaren westlichen Industriestaaten (...) hinaus.“ Zudem dürften „bei der Sanierung von Altlasten (...) nicht die Zielvorstellungen des Vorsorgeprinzips angelegt werden“.

Im sächsischen Erzgebirge und in Teilen Thüringens hatte die ehemalige Sowjetunion bereits 1947 mit dem Abbau von Uranerz begonnen, das unter anderem der Kernwaffenproduktion diente. Mit der Wiedervereinigung wurde die Bundesrepublik Alleineigentümerin der Gesellschaft.

Die Sanierung des Uranbergbaus, die allein von der Bundesrepublik bezahlt wird, wird auf 13 Milliarden Mark veranschlagt. Während dieser Zeit gilt das Strahlenschutzrecht der DDR fort. Die neun Bürger machten in Karlsruhe eine Verletzung ihres Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit geltend. Außerdem sei der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt.

Allerdings muss ohnehin das deutsche Strahlenschutzrecht noch in diesem Jahr an europäische Normen angepasst werden. (Az.: BVG 1 BvR 1580/91)

reni