: Keine kleinen Scheine
■ Willkürverbot missachtet: Streit um Uni-Studienordnung Thema in Bürgerschaft
Keine Ferien sollen sie trennen: Hausarbeit und Klausur, nur gemeinsam wird aus ihnen ein kleiner Schein. So war das schon immer bei den Studenten der herkömmlichen Jura. Die StudentInnen der reformierten Rechtswissenschaften an der Uni Hamburg hingegen konnten die Teilleistungen dieser Leistungsnachweise für AnfängerInnen in verschiedenen Semestern ablegen. Doch seit eineinhalb Jahren gibt es nur noch einen Jura-Studiengang, und der hat in seiner Studienordnung zu diesem Thema keine Regelung. Der Fachbereichsrat hat nun beschlossen, dass nur die Teilleistungen übertragen werden dürfen, die mit mindestens acht Punkten bewertet wurden.
„Hamburgs Aktive JurastudentInnen“ (HAIe) finden das skandalös, haben ein Rechtsgutachten erstellt und es der Verwaltung der Universität geschickt. Die gibt ihnen Recht: „Eine solche Regelung führt zu einer Ungleichbehandlung derjenigen Studierenden, die für die Leistungsnachweise zunächst eine Klausur und im darauffolgenden Semester eine Hausarbeit schreiben, gegenüber solchen Studenten, die in umgekehrter Reihenfolge erst eine Hausarbeit und im folgenden Semester eine Klausur schreiben.“
Während die ersteren die Klausur mit mindestens acht Punkten bestehen müssten, würde es für die anderen ausreichen, die lediglich zu bestehen. Dafür reichen vier Punkte. „Für diese Ungleichbehandlung ist kein sachlicher Grund ersichtlich, so dass ihr das Willkürverbot entgegensteht“, heißt es in dem Schreiben der Uni-Verwaltung an den Dekan des Fachbereichs, Professor Detlev Joost.
Joost sagt dazu: „Der Fachbereichsrat hat so entschieden, und das ist ein mitbestimmtes Gremium. Auch ein Teil der Studenten hat sich gegen eine Übertragbarkeit ausgesprochen, wenn man die Leistung so gerade eben erbracht hat.“ Und so werde es praktiziert.
Die Bürgerschaftsabgeordnete der Regenbogen-Gruppe Julia Koppke hat zu dem Thema eine kleine Anfrage an die Bürgerschaft gerichtet. Sie weist darauf hin, dass eine solche Einschränkung nur aufgrund einer entsprechenden Regelung in der Studienordnung möglich ist. Die sei aber erstens noch nicht in Kraft getreten und enthalte zweitens eine solche Regelung auch gar nicht. Sandra Wilsdorf
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