Miethai & Co: Der Garten
Wer darf ihn nutzen? ■ Von Christiane Hollander
Kaum lassen sich die ersten warmen Sonnenstrahlen bli-cken, zieht es die Menschen ins Freie. Gut haben es die MieterInnen, die sich im eigenen Garten sonnen können. Leider gibt es Gärten, die zwar zu einer Hausanlage gehören, aber nicht von den MieterInnen betreten werden dürfen. Die sog. Hausgärten dürfen nur dann genutzt werden, wenn sie mit einer Wohnung vermietet sind oder allen Hausbewohnern zur Verfügung stehen. Das Gerücht, es gebe hinsichtlich der Gartennutzung ein Gewohnheitsrecht für die MieterInnen der Erdgeschoßwohnung, entbehrt einer rechtlichen Grundlage. Ausnahmsweise kann eine Gartennutzung ohne vertragliche Vereinbarung gestattet sein, wenn der Vermieter dies über viele Jahre stillschweigend geduldet hat. Bei einem Einfamilienhaus ist der dazu gehörige Garten grundsätzlich mitvermietet. Einzige Ausnahme: im Vertrag ist ausdrücklich anderes geregelt.
Ist die Gartennutzung gestattet, dürfen MieterInnen im üblichen Umfang Blumen säen und pflanzen, einen Kompost anlegen (soweit er die anderen Mieter nicht stört und kein Ungeziefer anzieht), sowie geringe Teile wirtschaftlich (z.B. zur Lagerung von Holz) nutzen. Kinder der MieterInnen sowie deren Besuch dürfen im Garten spielen, solange sie andere Mieterinnen nicht stören. Eingebrachte Pflanzen dürfen die MieterInnen bei Auszug wieder entfernen. Die Pflanzen und Bäume des Vermieters dürfen nur mit dessen Einverständnis bearbeitet werden. Dies ist häufig bereits im Mietvertrag vereinbart. Die Beseitigung von wesentlichen Teilen des Gartens ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Vermieters möglich.
Bei einem Gemeinschaftsgarten darf die Bepflanzung nicht ohne Absprache verändert werden.
Christiane Hollander ist Juristin bei Mieter helfen Mietern , Bartelsstraße 30, Telefon 431 39 40
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