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Nazi-Anwalt vorbestraft

BGH bestätigt das Urteil gegen Verteidiger des Holocaust-Leugners Deckert wegen Volksverhetzung

KARLSRUHE taz ■ Ein Strafverteidiger kann für „volksverhetzende“ Äußerungen vor Gericht bestraft werden. Dies entschied gestern der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Der rechtsextreme Anwalt Ludwig Bock war vom Landgericht Mannheim zu einer Geldstrafe in Höhe von 9.000 Mark (90 Tagessätze) verurteilt worden. Seine Revision wurde vom BGH nun in einer Grundsatzentscheidung abgelehnt.

Bock hatte als Verteidiger des ehemaligen NPD-Vorsitzenden Günther Deckert agiert, der wegen Leugnung des Holocaust angeklagt war. In einem Beweisantrag hatte er Zeugenauftritte von Helmut Kohl und anderen führenden Bundespolitikern verlangt. Sie sollten aussagen, dass die politische Klasse in Deutschland ihre „einzigartige politische Unfähigkeit seit fast 50 Jahren mit der ,Einzigartigkeit der deutschen Schuld‘“ legitimiere. Das Landgericht Mannheim sah darin eine Verharmlosung der NS-Massenvernichtung an den Juden. Bock verlangte in seiner Revision Freispruch, da er die Äußerungen im Rahmen seiner Tätigkeit als Strafverteidiger gemacht habe.

„Auch Verteidiger haben keinen Freibrief“, erklärte nun aber der Vorsitzende Richter. Der Schutz der „freien Advokatur“ ende, wenn ein Anwalt vor Gericht „politisch-demonstrative“ Äußerungen mache, die überhaupt nicht geeignet seien, etwas zur Rechtsfindung beizutragen. Damit Verteidiger nun nicht in eine rechtliche Grauzone geraten, stellte der BGH auch klar, dass im Zweifel die Freiheit der Verteidigung „Vorrang“ habe. In den 70er-Jahren waren häufig linke Anwälte wegen Beleidigung und Verleumdung bestraft worden (Az.: 1 StR 502/99). CHRISTIAN RATH

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