Miethai und Co: Fristenlösung
■ Änderungen durch Mietrecht Von Sabine Weis
In der letzten Woche wurde vom Bundestag die Mietrechtsreform verabschiedet, die allerdings aus MieterInnensicht eher als enttäuschendes Reförmchen zu werten ist. Einer der am meisten diskutierten Gesetzesänderungen ist das Kündigungsrecht von MieterInnen. Die ordentliche Kündigungsfrist für MieterInnen von Wohnraum beträgt ab Inkrafttreten des Gesetzes ab 1.9. 2001 einheitlich drei Monate, die bisherige Verlängerung der Kündigungsfrist nach einer Mietzeit von fünf, acht und zehn Jahren um jeweils drei Monate entfällt für MieterInnen.
Wichtig ist, dass die Regelung nur die gesetzliche Kündigungsfrist betrifft. Vertraglich können auch nach der Gesetzesänderung längere Kündigungsfristen für MieterInnen vereinbart werden, die dann den gesetzlichen Fristen vorgehen. Diese Verkürzung der gesetzlichen Kündigungsfristen gilt prinzipiell auch für Altmietverträge. Enthält der Mietvertrag keine Regelung der Kündigungsfrist, dann können die MieterInnen – unabhängig von der Mietzeit – ab September mit einer Frist von drei Monaten kündigen.
Die meisten bestehenden Verträge enthalten jedoch Vereinbarungen zur Kündigungsfrist, die entsprechend der Rechtslage nach Länge der Mietzeit gestaffelt sind. Ob es in diesen Fällen auch nach der Gesetzesänderung bei den vertraglich genannten längeren Kündigungsfristen bleibt, ist derzeit unsicher. Aus MieterInnensicht wäre es wünschenswert, dass Regelungen, die nur den Wortlaut der bisherigen Gesetzeslage wiedergeben, kein eigenständiger Regelungsgehalt zugemessen wird und ab September das neue Recht gilt. In diesem Punkt besteht jedoch noch ein erheblicher Klärungsbedarf.
Sabine Weis ist Anwältin bei Mieter helfen Mietern,Bartelsstraße 30. 20357 Hamburg, Telefon 431 39 40
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