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Miethai & CoMehr Rechte

Für behinderte MieterInnen  ■ Von Michaela Sperber

Im Zuge des Mietrechtsreformgesetzes, das am 1. September 2001 in Kraft tritt, wird die Rechtsposition behinderter Menschen verbessert. Danach soll in Zukunft jedeR MieterIn vom Vermieter die Zustimmung zu baulichen Veränderungen oder sonstigen Einrichtungen verlangen können, die für eine behindertengerechte Nutzung der Wohnung oder den Zugang zu ihr erforderlich sind. Mit dieser Regelung wird ein Bundesverfassungsgerichtsurteil aus jüngster Zeit umgesetzt.

In diesem Urteil (abgedruckt in der WM 2000, S. 298) ging es um einen Mieter, der für seine querschnittsgelähmte Lebensgefährtin auf eigene Kosten einen Treppenlift installieren lassen wollte und damit beim Vermieter auf Ablehnung gestoßen war. Das Gericht entschied, dass eine Interessenabwägung im Einzelfall zu erfolgen habe und stellte klar, dass die MieterIn ein grundrechtlich geschütztes Interesse an einer behindertengerechten Nutzung der Wohnung habe, was auch den behindertengerechten Zugang zur Wohnung für sich, seine LebensgefährtIn oder Angehörige einschließe. Denn gemäß Art. 3, Abs. 3, Satz 2 GG dürfe niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Erfreulich ist diese gesetzliche Regelung, die unter dem Stichwort Barrierefreiheit in Paragraf 554a BGB zu finden sein wird, ganz besonders deshalb, weil es dazu bisher keine gesetzliche Regelung gab und Behinderten bei der Durchsetzung Ihrer mietrechtlichen Interessen das Leben oftmals sehr schwer gemacht wurde.

Zu beachten ist jedoch, dass der Vermieter seine Zustimmung verweigern kann, wenn sein Interesse an der unveränderten Erhaltung der Mietsache oder des Gebäudes überwiegt. Insbesondere auch die berechtigten Interessen anderer MieterInnen im Gebäude sind zu berücksichtigen. Im Übrigen kann der Vermieter seine Zustimmung von der Leistung einer angemessenen zusätzlichen Sicherheit abhängig machen.

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