: Pornos hart bestraft
Der BGH verhängt härtere Strafen gegen die Internetverbreitung von Kinderpornos. Schon die Nutzungsmöglichkeit wirkt strafverschärfend
KARLSRUHE taz ■ Der Bundesgerichtshof entschied gestern, dass sexueller Missbrauch von Kindern schwerer bestraft wird, wenn der Täter das Kind missbraucht, um danach entsprechende Bilder ins Internet zu stellen. Im konkreten Fall wurde eine Dreizehnjährige beim Missbrauch fotografiert. Die Bilder sollten im Internet vermarktet werden.
Nach dem Strafgesetzbuch ist sexueller Missbrauch von Kindern grundsätzlich mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht. Besonders schwer wird der Täter dabei bestraft, wenn er oder ein anderer Beteiligter in der Absicht handelt, „die Tat zum Gegenstand einer pornografischen Schrift zu machen, die verbreitet werden soll“. Die Mindeststrafe beträgt dann zwei Jahre. Dass dabei auch elektronische Daten eine pornografische Schrift sind, steht seit einer entsprechenden Änderung des Strafgesetzbuches im Jahre 1997 fest. Über die Frage, wann ein „Verbreiten“ im Sinne dieses Gesetzes vorliegt, gingen die Meinungen bisher auseinander. Überwiegend war nach der Rechtsprechung der unteren Instanzen erforderlich, dass eine „körperliche“ Weitergabe erfolgte. Danach wirkte zwar beispielsweise die Weitergabe von Zeitschriften, Fotos oder Videokassetten strafverschärfend, die Verbreitung per Internet erfüllte aber den Tatbestand nicht.
Anders nun der Bundesgerichtshof: Er war der Ansicht, dass das Gesetz auch eingreife, wenn die Bilder oder Schriften „zugänglich gemacht werden“. Dabei reicht die bloße Nutzungsmöglichkeit aus, ein tatsächlicher Zugriff muss nicht erfolgen, sagte der Vorsitzende Richter. Ein Verbreiten liegt danach vor, wenn die Datei auf dem Rechner des Internetnutzers, im Arbeitsspeicher oder auf einem permanenten Speichermedium angekommen ist.
Und noch in einem anderen Punkt ist das Gericht einen neuen Weg gegangen. Bisher galt als Kinderpornografie, wenn eine Person abgebildet war, von der der „verständige Betrachter“ annehmen konnte, dass es sich um ein Kind von unter vierzehn Jahren handelt, auch wenn es tatsächlich älter war. Nicht erfasst waren dagegen die Fälle, in denen Kinder unter vierzehn Jahren als älter dargestellt wurden. Karlsruhe hat jetzt entschieden, dass auch hier der Tatbestand der Kinderpornografie erfüllt ist.
PEGGY FIEBIG
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