: Mahler kriegt Recht
Bundesverfassungsgericht: Daten an NPD-Anwalt Mahler zurückgeben. Es bleibt bei dem Parteiverbotsverfahren
NPD-Anwalt Horst Mahler bekommt sämtliche beschlagnahmten Unterlagen wieder zurück, denn „auch in einem Parteiverbotsverfahren hat die betroffene Partei das Recht auf einen fairen Prozess“, sagt das Bundesverfassungsgericht.
In einem gestern veröffentlichten Beschluss haben die Verfassungshüter angeordnet, dass sämtliche Daten, Datenträger, Unterlagen und die EDV-Anlage, die die Berliner Staatsanwaltschaft im Juni bei dem NPD-Anwalt Horst Mahler sichergestellt hat, zurückgegeben werden. Allerdings dürfen vorher Kopien angefertigt werden, die jedoch zu versiegeln und im Amtsgericht Tiergarten bis auf weiteres aufzubewahren sind.
Die Berliner Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Mahler wegen des Verdachtes der Volksverhetzung. In diesem Zusammenhang ordnete das Amtsgericht Tiergarten eine Durchsuchung der Wohnung, der Kanzlei Mahlers und auch der von ihm benutzten Räume in der Parteizentrale der NPD an. Anfang Juni durchsuchten dann mehr als 30 Polizisten die jeweiligen Räume und beschlagnahmten Computer, Disketten und sonstige Unterlagen. Dagegen stellte Mahler einen Antrag beim Bundesverfassungsgericht, nicht in seinem eigenen Verfahren, sondern als Anwalt der NPD.
Wenige Monate vorher hatten Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung in Karlsruhe den Antrag auf eine einstweilige Anordnung gestellt, die NPD als verfassungswidrig zu verbieten. Mahler behauptete nun, das Vorgehen der Staatsanwaltschaft hätte nur zum Ziel, die Verteidigungsstrategie und Beweismittel der NPD auszuspähen und damit die Verteidigung zu behindern. Weil Mahler hier einen Fall rechtsmissbräuchlicher „Aushebelung“ der geltenden Rechtsordnung sah, beantragte er beim Bundesverfassungsgericht die Rückgabe seiner Unterlagen und die Aussetzung des Parteiverbotsverfahrens.
In ihrer Entscheidung sehen auch die Richter beim Vorgehen der Berliner Staatsanwälte eine mögliche Verletzung rechtsstaatlicher Verfahrensgrundsätze. Für die Aussetzung des gesamten Parteiverbotsverfahren sah das Gericht jedoch keinen Anlass. PEGGY FIEBIG
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