urteile:
Vorsätzlich Rotlicht überfahren. Wer beim Telefonieren mit dem Handy ohne Freisprechanlage eine rote Ampel überfährt, handelt vorsätzlich und gleichgültig. Folge: 300 Mark Bußgeld und Fahrverbot für einen Monat (Oberlandesgericht Celle, Az. 333 Ss38/01 Owi).Unbrauchbarer Beweis. Die Benutzung eines Weinglases sollte dem Personalrat einer Sparkasse zum Verhängnis gemacht werden. Nicht wegen Trunkenheit am Arbeitsplatz, sondern wegen der Ergebnisse der DNA-Analyse seines daran haftenden Speichels. Die Geschäftsleitung verdächtigte den Personalrat, in anonym verschickten Briefen einen Kollegen als Mobbing-Täter anzuschwärzen. Um den Verdacht zu beweisen, ließ sie den Speichel an den Briefumschlägen gentechnisch untersuchen und mit dem am Weinglas des Verdächtigten vergleichen. Das Labor kam zu dem Ergebnis, dass die Proben identisch waren, der Speichel mithin von derselben Person stammt. Das Gericht erkannte den Befund indes nicht als Beweis an, denn in der Regel – so das Verwaltungsgericht Mannheim – können Ergebnisse von DNA-Analysen, die ohne das Wissen der Betroffenen vorgenommen werden, vor Gericht nicht als Beweismittel verwendet werden (Verwaltungsgericht Mannheim, Az. PL 15 S 2838/99).Skater auf den Bürgersteig. Die meisten Fußgänger werden sich über ein neues Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes (BGH) ärgern. Der hat die Inline-Skater den Verkehrsteilnehmern mit besonderen Fortbewegungsmitteln zugeordnet. Das heißt, dass sie generell auf dem Bürgersteig bleiben müssen, oder den rechten Fahrbahnrand benutzen, wo dieser fehlt. Sie dürfen – anders als Fußgänger – aber nicht auf Landstraßen den linken Fahrbahnrand benutzen (Bundesgerichtshof, Az. VI ZR 333/00).Fahrräder vom Bürgersteig. Die unerlaubte Benutzung des Fußweges wurde für einen Radfahrer in Celle teuer. Das dortige Oberlandesgericht stellte fest, dass der Radfahrer, der auf dem Gehweg – noch dazu in falscher Richtung – fährt, die bei einem Unfall entstandenen Schäden selbst bezahlen muss. Der Radler war mit einem Auto, das aus einer schwer einsehbaren Nebenstraße kam, zusammengestoßen (Az. 14 U 89/00). TAZ
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