Arbeitsschutz im Corona-Herbst: Kein Recht auf Homeoffice
Arbeitgeber sind weiter nicht verpflichtet, mobiles Arbeiten anzubieten. Bei Nichteinhaltung des Mindestabstands im Job müssen Masken getragen werden.
Die Verordnung gilt vom 1. Oktober bis 7. April 2023. Sie ermögliche es den Betrieben, „die Maßnahmen flexibel an das Infektionsgeschehen anzupassen“, erklärte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD).
Laut der Verordnung sind Arbeitgeber verpflichtet, ein „betriebliches Hygienekonzept“ zu erstellen. Grundlage dafür sei die sogenannte Gefährdungsbeurteilung. Dabei habe der Arbeitgeber unter anderem die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen und die „Verminderung von betriebsbedingten Personenkontakten“ zu „prüfen“, heißt es in der Verordnung.
Sofern sich zeige, dass bei Unterschreitung des Mindestabstandes oder bei gleichzeitigem Aufenthalt mehrerer Personen in Innenräumen „technische und organisatorische Schutzmaßnahmen“ (wie etwa Lüften) nicht zum Infektionsschutz ausreichten, müssten die Beschäftigten Masken tragen, lautet die Regelung.
Lüften und Heizenergie sparen, gleichzeitig?
Die Coronavorgaben zum Arbeitsschutz waren im Mai 2022 ausgelaufen. Heil hatte eigentlich wieder ab Oktober eine Verpflichtung der Arbeitgeber, das Homeoffice anzubieten, vorgesehen. Die FDP war dagegen gewesen und die Verpflichtung daher aus einem früheren Entwurf der Verordnung gestrichen. Nun müssen die Arbeitgeber laut Verordnung nur „prüfen“, ob sie ein Angebot zum Homeoffice machen, wenn dem keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.
Wie das „infektionsschutzgerechte Lüften von Innenräumen“, das die Verordnung als Maßnahme gegen Ansteckung vorsieht, mit der aktuellen Aufforderung durch die Politik, in Herbst und Winter an Heizenergie zu sparen, zusammengehen soll, ist noch nicht geklärt.
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