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Anwalt über Online-Medien-Datenschutz„Grundgesetz wurde unterschätzt“

Ein Gericht zwang einen Netzseiten-Betreiber, Daten eines Nutzers herauszugeben. Rechtsanwalt Roman Ronneburger geht das zu weit.

Mund auf, sonst Schelle. Bild: Reuters
Interview von Marlene Staib

Wegen übler Nachrede eines Nutzers auf klinikbewertungen.de drohte Rasmus Meyer, dem Betreiber des Bewertungsportals, Beugehaft. Meyer weigerte sich, die Daten des Nutzers herauszurücken und berief sich auf das Zeugnissverweigerungsrecht von Journalisten. Nun hat das Landgericht Duisburg entschieden, dass das Urteil rechtmäßig sei. Der richterliche Druck wirkte – Meyer wird die Daten preisgeben, hat aber bereits Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht. Was darf man im Internet eigentlich alles sagen, für wen gilt die Pressefreiheit und wie steht es mit dem Datenschutz? Die taz hat den Medienrechts-Anwalt Roman Ronneburger gefragt.

taz: Herr Ronneburger, in dem Verfahren ging es vor allem darum, ob der Betreiber eines Bewertungsportals die gleiche rechtliche Stellung hat wie Journalisten. Welche rechtlichen Kriterien gibt es denn dafür, dass etwas als Presse gilt und der betroffene Redakteur das Zeugnisverweigerungsrecht in Anspruch nehmen kann?

Roman Ronneburger: Vor dem Hintergrund von Artikel 5 Grundgesetz sind sowohl das Recht auf freie Meinungsäußerung als auch das Recht auf Pressefreiheit starke Grundsätze im Gesetz. Das Recht auf freie Meinungsäußerung hat zunächst einmal jeder, solange es keine Grenze überschreitet, ab der es diffamierend wird. Bei der Pressefreiheit würde ich bei den aktuellen Online-Medien sehr weit gehen. Auch kleine Blogger werden sich darauf berufen können – das ist die Art, auf die wir heute Informationen bekommen. Das Recht der Zeugnisverweigerung ist nicht auf ein Pressemedium im klassischen Sinne beschränkt.

Das Urteil fiel anders aus.

In dem konkreten Fall ist der Richter ganz schön weit gegangen, die Weitergabe von Daten in so einem Beugeverfahren zu erzwingen. Von ihm und auch vom Landgericht wurde der Wertgehalt von Art. 5 Grundgesetz unterschätzt. Es gilt auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Und es ist stets auch die Pressefreiheit im Rahmen einer entsprechende Beugemaßnahme zu berücksichtigen.

Was genau garantiert das Zeugnisverweigerungsrecht?

Pressefreiheit fängt bei der Sammlung von Informationen an. Durch das Recht, seine Informanten zu schützen, kann es anonyme Hinweise geben. Ich weiß nicht, mit wie vielen anonymen Quellen Sie arbeiten, aber ohne Anonymität ginge eine ganze Menge an Informationen verloren. Als Redakteur hat man die Pflicht, das dann sauber zu recherchieren. Wenn alle Quellen offen liegen müssten, dann hätten wir nicht so eine qualifizierte Presse. Das haben wir in autoritären Staaten gehabt, in der DDR und im Nationalsozialismus. Ich würde den Quellenschutz daher sehr weit auslegen.

Roman Ronneburger

ist Anwalt für Medienrecht und Gewerbliche Schutzrechte in Berlin.

Unter anderem wurde in Meyers Verteidigung versucht, Bewertungen auf einem Online-Portal mit Leserbriefen gleichzusetzen.

Das halte ich auch für richtig. Es sollte in den Medien die Möglichkeit geben, anonyme Informationen zu verbreiten. Vielleicht denkt sich jemand, ich schreib da anonym was, das ist ein dickes Ding, und Sie recherchieren das und decken dadurch irgend etwas Heikles auf. Genauso ist es erlaubt, Zuschriften Dritter anonym zu veröffentlichen.

Wann müssen Seitenbetreiber für die Kommentare ihrer Nutzer haften?

Die Rechtssprechung ist da uneinheitlich. Wir haben da zwei Fälle gehabt, die unterschiedlich entschieden wurden. Es ging zum einen um das Portal „Spickmich“, auf dem Schüler ihre Lehrer bewerten können, und um ein ähnliches Portal „Meinprof.de“. Bei „Meinprof.de“ wurde – zumindest in erster Instanz – entschieden, dass der Betreiber für die Inhalte haftet. Ihm wurde vor dem Hintergrund, dass er darüber mit Werbung viel Geld eingenommen hat, eine Prüfungs- und Überwachungspflicht hinsichtlich des Inhalts auferlegt. Bei „Spickmich“ wurde der Kommentar als Meinung beurteilt, die nicht über die Grenze zur Schmähkritik hinausgeht, und daher zulässig war.

Was ist mit den Leserkommentaren unter Artikeln auf Online-Pressemedien wie taz.de?

Da gab es kürzlich einen Parallelfall: Es fand eine Durchsuchung bei der Augsburger Allgemeinen statt. Da ging es auch um Äußerungen im Forum einer Zeitung. Meiner Meinung nach gehört das zur Presse. Oder wozu etwa sonst – zum Anzeigenteil? Aus dem Bauch heraus würde ich das jetzt so sagen.

Muss der Betreiber einer Webseite die genauen Daten seiner Nutzer kennen? Und wenn er sie kennt, muss er sie preisgeben?

Da sind wir beim Datenschutz. Inwieweit der Betreiber überhaupt das Recht hat, Daten zu speichern, ergibt sich aus §14 des Telemediengesetzes. Auf jeden Fall gibt es keine Verpflichtung. Es steht ihm frei, Nutzer dazu aufzufordern – in Deutschland geht mit Einwilligung eine Menge. Er darf auch den Behörden Auskunft erteilen – nach Maßgabe von § 14 II TMG, aber nur unter den dortigen engen Voraussetzungen. Also man kann nicht bei jeder Sache hingehen und Daten anfragen.

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5 Kommentare

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  • K
    KaffeeFilter

    Es gibt in Deutschland praktisch keine Meinungsfreiheit. Artikel5 Absatz 2 GG hebt die in Artikel 5 Absatz 1 gewährte Meinungsfreiheit ja sofort wieder auf. Das Ergebnis ist, dass ein Drittel der Wahlberechtigten nicht mehr zur Wahl geht und Andersdenkende aus Angst vor Verfolgung entweder ihre Meinung nicht mehr äußern oder auswandern.

  • T
    tara

    DAfür gibt es, auch für zunächst nicht gefährliche KOmmentare, zum Glück noch Emailprovider im Ausland und das TorBrowserbundle.

     

    Unter torproject.org für jeden frei erhältlicht. Mit der IP-Adresse eines Tor-Exitnodes und einer Mailadresse (die natürlich auch immer nur über Tor abgerufen wird), können dann die BEhörden auch nicht mehr viel anfangen.

  • M
    Magnus

    @eto: Meinungsfreiheit bedeutet, dass jeder seine Meinung verbreiten darf. Es besteht aber kein Zwang für andere, diese Meinung ebenfalls zu verbreiten. Oder haben Sie ein Recht darauf, dass all Ihre Leserbriefe in der örtlichen Tageszeitung abgedruckt werden?

     

    Wenn Ihnen die Auswahl der taz nicht passt, machen Sie einfach einen eigenen Blog auf und verbreiten dort ihre Meinung.

  • SG
    Sven Geggus

    @end.the.occupation:

     

    Ich habe selten solche einen sinnfreien Kommentar gelesen. Welche Äußerungen die TAZ auf Ihrer Webseite veröffentlicht und welche nicht ist alleine ihre Entscheidung und hat mit Meinungsfreiheit nicht das Geringste zu tun.

     

    Unerwünschte Meinungen zu unterdrücken ist im Netz extrem schwierig. Lesen Sie einfach mal bei Wikipedia über den sogenannten Streisand-Effekt nach.

  • E
    end.the.occupation

    Es gibt in Deutschland keine Meinungsfreiheit, und auch bei der taz sieht es sehr schlecht aus. Viele Kommentare von mir wurde nicht freigeschaltet! Und wenn ich die Wahrheit über eine bestimmte Religion sagen würde käme ich wohl in den Knast. Im Iran wäre das ein Ding der Unmöglichkeit!