Angebliche Vergewaltigung im Freibad: Gericht entlastet Flüchtlinge
Ein Gericht hat zwei Flüchtlinge vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen. Einer erhält wegen „minderschwerer Nötigung“ eine Bewährungsstrafe.
Angeklagt waren der 14- und der 34-Jährige, weil sie sich Ende Februar in einem der größten Schwimmbäder Norddeutschlands an einer 14-Jährigen und einer 18-Jährigen vergangen haben sollten. Das jüngere Mädchen – das angebliche Vergewaltigungsopfer – hatte seine Nebenklage aber später zurückgezogen.
Der Fall hatte nach den Silvester-Übergriffen in Köln und Hamburg für Aufsehen gesorgt, da es sich bei den Angeklagten um Flüchtlinge aus Afghanistan handelt. Unter anderem Schleswig-Holsteins Ministerpräsident Torsten Albig (SPD) hatte daraufhin früh einen ausgewogenen Umgang mit tatsächlichen oder vermeintlichen Übergriffen von Flüchtlingen angemahnt.
Die Aussagen der Hauptbelastungszeugin stufte das Gericht als nicht verwertbar ein. Die 14-Jährige war nach einer schweren Hirn-Operation von einer Haupt- zu einer Förderschülerin geworden. In einem Glaubwürdigkeitsgutachten hieß es unter anderem, das Mädchen fülle Gedächtnislücken mit Erfahrungen aus. Das sei kein bewusstes Lügen, hieß es in dem Gutachten. Trotzdem mache es ihre Aussagen letztendlich wertlos, sagte die Richterin in der Urteilsbegründung.
Geständnis reichte aus
Anders dagegen beim zweiten Tatvorwurf, dem sexuellen Übergriff auf die 18-Jährige. Hierzu hatte der 34 Jahre alte Angeklagte ein Geständnis abgelegt. Er habe das Mädchen beim Rutschen festgehalten und im Bereich der Hüfte geküsst, erklärte er. Wegen des Geständnisses sei es nicht mehr auf die Aussage der 14-Jährigen angekommen, sagte die Amtsrichterin. Der Verteidiger des 34-Jährigen will prüfen, ob er gegen den Schuldspruch Berufung einlegt.
Das Erlebnisbad hatte nach dem Vorfall seine Sicherheitsvorkehrungen verschärft und angekündigt, einige Attraktionen wie die Rutsche zeitweise für Männer zu sperren. Außerdem wurden Schilder, auf denen die Baderegeln stehen, um Piktogramme ergänzt.
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