Alkoholismus nicht anerkannt: Keine Opferrente
■ Sozialgericht urteilt gegen Witwe
Wenn ein Kriegsversehrter bei seelischen oder körperlichen Schmerzen zum Alkohol greift, führen die gesundheitlichen Folgen des Alkoholproblems nicht zu einer höheren Kriegsopferrente für seine Witwe. Das geht aus einem gestern veröffentlichten Urteil des Bremer Landessozialgerichts hervor. Damit lehnten die Richter die Klage der Witwe eines Kriegsbeschädigten rundweg ab.
Der Mann hatte im Zweiten Weltkrieg einen Unterschenkel verloren und trug eine Prothese. Vom Versorgungsamt erhielt er eine Kriegsopferrente. Im Alter von 72 Jahren brach er sich bei einem Sturz einen Oberschenkel. Im Krankenhaus entwickelte sich bei ihm ein Alkoholentzugs-Delirium. Der Mann starb an Multiorganversagen wegen einer Leberzirrhose. Das Versorgungsamt lehnte die beantragte Witwenrente mit der Begründung ab, der Tod sei nicht infolge des Kriegsleidens eingetreten, sondern wegen der erheblichen Alkoholerkrankung.
Vor Gericht hatte die Witwe dagegen vorgebracht, ihr Mann sei mit zunehmendem Alter mit der Prothese nicht mehr gut zurecht gekommen. Die damit zusammenhängenden Schmerzen, vor allem aber die im Ruhestand vermehrt aufgekommenen Kriegserinnerungen habe er mit Alkohol betäubt. Die Rede war von einem halben Liter Korn täglich. Daher sei auch der Alkoholismus eine Kriegsfolge.
Dieser Argumentation folgten die Richter nicht. Wegen der zunehmenden Beschwerden hätte der Mann nicht zum Alkohol greifen müssen. Eine solche Handlungsweise sei in dem gut entwickelten Gesundheitssystem der Bundesrepublik keinesfalls zwangsläufig, hieß es in der Urteilsbegründung. dpa
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