Abschiebung nach Tunesien: Terrorverdächtiger muss gehen
Verfassungsbeschwerde abgelehnt: Ein Tunesier, der einen IS-Anschlag geplant haben soll, wird abgeschoben. Ihm drohe keine Todesstrafe.
Haikel S. lebte ab 2003 schon einmal als Student in Deutschland, er reiste 2013 aus, um einer Haftstrafe zu entgehen, nachdem er seine (inzwischen geschiedene) deutsche Ehefrau geschlagen hatte. 2015 reiste er als angeblicher syrischer Flüchtling wieder ein, wobei die falsche Identität bald aufflog. Er lebte in Frankfurt und galt als Gefährder, der möglicherweise einen IS-Anschlag in Deutschland plane. Tunesien forderte zudem die Auslieferung, weil er 2015 den IS-Anschlag auf das Bardo-Museum in Tunis mitgeplant haben soll, bei dem 24 Menschen starben.
Nachdem eine Abschiebung wegen fehlendem Aufenthaltsrecht ebenso scheiterte wie eine Auslieferung an Tunesien, erließ der hessische Innenminister Peter Beuth (CDU) im August 2017 eine Abschiebungsanordnung nach Paragraph 58a des Aufenthaltsgesetzes. Das nun erstinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hielt die Abschiebung grundsätzlich für zulässig.
Zwar werde gegen S. auf Grundlage des neuen tunesischen Anti-Terror-Gesetzes von 2015 vermutlich die Todesstrafe verhängt. Diese werde aber vermutlich nicht vollstreckt, weil es in Tunesien seit 1991 ein Moratorium gebe, das seit 27 Jahren eingehalten wurde. Die Todesstrafe werde regelmäßig in eine lebenslange Freiheitsstrafe umgewandelt, bisher auch bei Terroristen.
Anwältin kämpft weiter
Schwieriger war die Erfüllung einer zweiten Anforderung, die von der deutschen Justiz regelmäßig geprüft wird. Bei einer lebenslangen Freiheitstrafe müsse der Verurteilte eine „praktische Chance“ haben, noch einmal frei zu kommen, sonst verstoße die Strafe gegen die Menschenwürde. Das Bundesverwaltungsgericht verlangte im September 2017 von Tunesien eine derartige Zusicherung, die aber ausblieb.
Daraufhin änderte das Leipziger Gericht nach Intervention der Bundesregierung im März seinen Eil-Beschluss und ließ die Abschiebung ohne Auflage zu. S. wurde sofort zum Flughafen gefahren, doch seine Anwältin Seda Basay legte parallel eine Verfassungsbeschwerde ein. Karlsruhe erließ eine einstweilige Anordnung und verhinderte so zunächst die Abschiebung.
Jetzt hat aber auch das Bundesverfassungsgericht grünes Licht für die Abschiebung von Haikel S. gegeben. Es genüge, dass es im tunesischen Recht die Möglichkeit gebe, nach 15 Jahren eine Strafaussetzung zur Bewährung oder eine Begnadigung zu beantragen. Die Anwältin von S. habe „nicht hinreichend“ dargelegt, dass dies für verurteilte Terroristen nicht gelte. Zwar hatte das Auswärtige Amt im Januar 2017 in seinem Lagebericht noch erklärt, dass die Möglichkeit der Strafaussetzung für Terroristen nicht bestehe.
Im Februar 2018 hatte das Auswärtige Amt jedoch seine Auskunft unter Berufung auf neue tunesische Auskünfte geändert. Über die Praxis könne man noch nichts sagen, da das Anti-Terror-Gesetz ja erst 2015 in Kraft trat. Dass der tunesische Staatspräsident eine Amnestie für Terroristen in Interviews ausdrücklich ausgeschlossen hat, sei unerheblich, da eine allgemein Amnestie etwas anderes sei, als eine individuelle Begnadigung, so die Argumentation der Verfassungsrichter.
Die Anwältin stellte zwar noch einen Eilantrag an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Doch der Straßburger Gerichtshof lehnte es am Montagabend ab, die Abschiebung zu stoppen. S. wird nun wohl kurzfristig nach Tunesien gebracht.
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