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… und Gesetze

Das rot-grüne Zuwanderungsgesetz ist von vielen Nichtregierungsorganisationen (NGO) mit Skepsis aufgenommen worden. Bemängelt wird unter anderem, dass sich auch in der neuen Regelung noch immer keine eindeutige Flüchtlingsdefinition finden lässt.

Einhellige Zustimmung fand hingegen die Veränderung in Paragraf 60, Absatz 1 des neuen Aufenthaltsgesetzes, nach der nichtstaatlich und geschlechtsspezifisch Verfolgte den Schutz der Genfer Flüchtlingskonvention genießen können. Damit wurde eine bisher bestehende Schutzlücke im deutschen Recht geschlossen; die Neuregelung bringt das deutsche Recht auf völkerrechtlichen Standard.

Im neuen Paragraf 60 heißt es: „In Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 … darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seines Geschlechts, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.“

Statt der bisherigen vier Aufenthaltstitel gibt es im neuen Zuwanderungsgesetz nur noch eine befristetete Aufenthaltserlaubnis und eine unbefristetet Niederlassungserlaubnis. Neu ist, dass die Arbeitsgenehmigung in einem Akt mit der Aufenthaltsgenehmigung erteilt wird. Betroffenen sollen damit mehrere Anträge und Behördengänge erspart werden.

Abgeschafft wird die bisherige so genannte Duldung, die Aussetzung der Abschiebung. Sie galt als Aufenthaltstitel zweiter Klasse. Dieses vermeintlich humanitäre Bleiberecht beließ die Betroffenen in einem aufenthaltsrechtlichen Schwebezustand, denn sie begründete keine Aufenthaltserlaubnis.

Das neue Gesetz unterscheidet zwischen Personen, die nicht zurückkehren wollen, und solchen, die nicht zurückkehren können. Letzteren wird ein befristetes Aufenthaltsrecht gewährt. Ziel sei es, so eine Informationsschrift des Bundes, insbesondere den Aufenthaltsstatus von Opfern nichtstaatlicher oder geschlechtsspezifischer Verfolgung zu verbessern.

Begrüßt wurde vielfach auch die Abschaffung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten. Dieser habe sich, so eine Stellungnahme von amnesty international, bisher bekanntlich fast ausschließlich gegen die Anerkennung insbesondere nichtstaatlicher Flüchtlinge eingesetzt und sei somit seiner gesetzlichen Funktion nicht gerecht geworden.

Bei allen Asylberechtigten wird vor der Erteilung des dauerhaften Niederlassungsrechts nach drei Jahren geprüft, ob sich die Verhältnisse im Land geändert haben. Es ist allerdings unklar, wie weitreichend diese Überprüfung ausfallen wird. Ein Neuaufrollen des Falles aber widerspräche, so Kritiker, dem Integrationsansatz, zumal das Sicherheitsbedürfnis vor allem weiblicher Flüchtlinge empfindlich gestört würde.

Das Zuwanderungsland Deutschland in Zahlen: Es kommen in Deutschland auf tausend Einwohner lediglich 0,96 Asylbewerber. Damit liegt Deutschland in Europa an zwölfter Stelle. Im Jahr 2000 gab es nach Angaben von Terre des Femmes ganze dreihundert Anträge geschlechtsspezifisch verfolgter Frauen. FABIAN KRESS

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