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11.08.2015 , 11:54 Uhr
Hat der GBA jetzt ein Ermittlungsverfahren gegen Kauder eröffnet?
§ 106 Absatz 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches lautet:
Wer ein Mitglied eines Gesetzgebungsorganes des Bundes rechtswidrig durch Drohung mit einem empfindlichen Übel nötigt, seine Befugnisse in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Der Versuch ist strafbar (Absatz 2).
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