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Alkohol im Pizzateig

In verarbeiteten Produkten wie Aufbackwaren oder Süßspeisen kann Alkohol drin stecken. Verbraucherschützer fordern nun bessere Informationen

Bei Bier und gefüllten Pralinen mit Eierlikör ist beim Einkaufen klar: Darin steckt Alkohol. Doch auch Aufbackbrötchen, fertiger Pizzateig, Marzipan oder kleine Brote für Hotdogs enthalten manchmal geringe Mengen Alkohol – was viele Kunden, die darauf achten wollen, aber durchaus überrascht. Dabei findet es sich in den verpflichtenden Angaben der Zutaten, die jedoch nur kleingedruckt auf den Packungen stehen. Die Verbraucherzentralen fordern deshalb auffälligere Hinweise.

„Verbraucherbeschwerden zeigen, dass viele Menschen die Angabe von Alkohol in der Zutatenliste übersehen“, sagt Stephanie Wetzel, Koordinatorin des Projekts Lebensmittelklarheit beim Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). „Für Kinder und Menschen, die bewusst auf Alkohol verzichten, ist das ein Problem.“ Alkoholhaltige Lebensmittel sollten daher mit einem deutlichen Hinweis versehen werden. „Auch bei unverpackten Lebensmitteln und Speisen im Restaurant, die keine Zutatenliste tragen, sollte Alkohol verpflichtend gekennzeichnet werden“, forderte Wetzel.

„Versteckter“ Alkohol finde sich besonders häufig in Süßigkeiten, Desserts und Fertiggerichten. Salatdressings. Feinkostsalate und Konfitüren enthielten gelegentlich ebenfalls Alkohol. In den Zutatenlisten lauten Bezeichnungen teils auch „Ethanol“ oder „Ethylalkohol“, wie es auf dem Portal Lebensmittelklarheit heißt.

Der Verband Deutscher Großbäckereien erläuterte, teilweise entstehe Alkohol im Teig selbst durch den Gärprozess. Die Stärke im Getreide liefere Zucker, den Hefe in Kohlendioxid und Alkohol umwandele. Das Kohlendioxid sorge dann dafür, dass Brot Volumen erhalte. Die messbare Menge an Alkohol sei minimal und die Kennzeichnung in der Zutatenliste ist nach Auffassung des Verbands ausreichend.

In der Bundesregierung gibt es derzeit keine Pläne für neue Packungshinweise. Das Ernährungsministerium erklärte, das auf EU-Ebene geregelte Kennzeichnungsrecht sehe verpflichtende Vorgaben wie Warnhinweise derzeit nicht vor. Das Initiativrecht für Änderungen liege bei der EU-Kommission. Das Ministerium begrüße aber einen EU-weit harmonisierten Ansatz einer Kennzeichnung zur Prävention missbräuchlichen Alkoholkonsums. (dpa)

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