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Andrea Kothen

ist Referentin bei Pro Asyl

Foto: privat

Geflüchtete Kinder sind und bleiben aus dem System ausgeschlossen: Die kinderspezifischen Regelsätze des Bürgergelds und der Sozialhilfe sind künftig zwar Teil der Kindergrundsicherung. Die Sätze des Asylbewerberleistungsgesetzes sind es jedoch nicht. Für geflüchtete Kinder bedeutet die Kindergrundsicherung sogar eine Verschlechterung. Denn der seit Juli 2022 gewährte Sofortzuschlag von 20 Euro monatlich fällt für sie – anders als für andere Kinder – künftig weg.

Schon jetzt werden bei geflüchteten Kindern sowohl Menschenwürde als auch der Grundsatz der Gleichbehandlung unterlaufen. Ihre Leistungen liegen unterhalb des Existenzminimums. Die UN-Kinderrechtskonvention verbietet die Diskriminierung von Kindern aufgrund von Herkunft und Aufenthaltsstatus – eigentlich. Auch das Bundesverfassungsgericht hat Teile des Asylbewerberleistungsgesetzes mehrfach für verfassungswidrig erklärt.

Deshalb hat auch die Ampel im Koali­tionsvertrag bekräftigt, das Asylbewerberleistungsgesetz überarbeiten zu wollen: „Jedes Kind soll die gleichen Chancen unabhängig von Herkunft haben, minderjährige Kinder sind von Leistungseinschränkungen ausgenommen“ – das steht im Koalitionsvertrag. Die Kindergrundsicherung müsste also genau die beschriebenen Missstände korrigieren, sie müsste eine Leistung für alle Kinder in Deutschland sein. Aber aller Voraussicht nach wird das Gegenteil der Fall sein: Sie wird den Ausschluss der allerärmsten Kinder in diesem Land aus dem System wohl aktiv fortsetzen. Patricia Hecht

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