Hamburger AfD bleibt Härtefall

Die Hamburger AfD-Fraktion versucht immer wieder erfolglos, ein Mitglied in die Härtefallkommission zu entsenden. Jetzt scheiterte sie erneut vor Gericht

Von Andreas Speit

Die AfD möchte mitbestimmen, wer in Deutschland leben, hierher flüchten und einwandern darf – aber die Hamburger Bürgerschaft lässt sie nicht. Die Hamburger Fraktion der vermeintlichen Alternative ist in dieser Sache nun vor dem Oberverwaltungsgericht gescheitert. Die Fraktion um Dirk Nockemann und Alexander Wolff wollte sich in die Härtefallkommission der Bürgerschaft einklagen. Ohne Erfolg.

Die vom Senat eingerichtete Kommission entscheidet in Einzelfällen über das Aufenthaltsrecht. Sie kann zwar keine Aufenthaltserlaubnis erteilen, kann aber bei dringenden humanitären und persönlichen Gründen die weitere Anwesenheit der oder des Betroffenen rechtfertigen. Dadurch ist sie oft die letzte Hoffnung für die Abgewiesenen. Hier mitzuentscheiden, käme der AfD entgegen, um Abschiebungen voranzutreiben.

Vor Kurzem erst hat Dirk Nockemann sich in der Bürgerschaft beschwert, dass die AfD wegen der Verwendung des Ausdrucks „Migrantenmob“ kritisiert worden war. In einer Anfrage prangerte die AfD den „Asylmissbrauch“ an – „Tür und Tor“ würden dadurch für Mi­gran­t*in­nen geöffnet. Das alles trägt wohl dazu bei, dass die anderen Fraktionen sie nicht für qualifiziert halten, in der Härtefallkommission mitzuentscheiden.

In der Bürgerschaft fanden die vorgeschlagenen Mitglieder der AfD bei mehreren Versuchen keine Mehrheit. 2015 hatte die Bürgerschaft ein AfD-Mitglied auf einen Stellvertreterposten der Kommission gewählt; 2017 sogar ein ordentliches Mitglied. Doch seit der Bürgerschaftswahl 2020 ist kein AfD-Mandatsträger mehr in die Kommission gekommen. Insgesamt 33 Mal wurden ihre Mitglieder nicht gewählt. Die AfD versuchte, vor dem Verwaltungsgericht dagegen vorzugehen. Dieses wies die Klage am 21. Juni 2021 allerdings ab. Am Dienstag erklärte nun der Pressesprecher des Oberverwaltungsgerichts, Max Plog, dass das Gericht das Urteil der ersten Instanz bestätige.

Plog sagte, die Wahl in die Bürgerschaft ermögliche nicht automatisch die Mitgliedschaft in der Härtefallkommission. Denn: „Die Rechte und Pflichten der Beteiligten im Zusammenhang mit der Besetzung der Härtefallkommission ergeben sich nicht aus dem Verfassungsrecht, sondern den Regelungen des Härtefallkommissionsgesetzes.“ Dieses Gesetz begründe keinen von der Wahl losgelösten Anspruch auf einen Sitz in der Kommission. Es beinhalte lediglich das Recht der Fraktionen, einen Abgeordneten aus ihrer Mitte zur Wahl zu stellen. Selbst wenn das von der Hamburger Verfassung gewährleistete Recht auf gleiche Teilhabe am Prozess der parlamentarischen Willensbildung auf die Wahl zur Härtefallkommission Anwendung fände, bliebe die Klage erfolglos, so Plog. Es stünde immer noch die Wahlfreiheit der Abgeordneten dagegen. Anders gesagt: Die Par­la­men­ta­rie­r:in­nen müssen keine AfD-Mandatsträger:innen wählen.