Zahnloser Korruptions-Paragraf

Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Die Maskendeals von CSU-Abgeordneten bleiben straflos. Nun könnte der Bundestag die Gesetzeslage verschärfen. Konkrete Vorschläge gibt es aber noch nicht

Der Paragraf zur Bestechlichkeit von Abgeordneten gilt in vielerlei Hinsicht als verkorkst

Von Christian Rath

Die SPD will die Strafnorm zu Abgeordnetenbestechlichkeit verschärfen, damit Abgeordnete ihr Mandat künftig nicht mehr versilbern können. Die Partei reagiert damit auf eine am Dienstag veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Straflosigkeit der Maskendeals von CSU-Abgeordneten.

Der damalige CSU-Bundestagsabgeordnete Georg Nüsslein und der CSU-Landtagsabgeordnete Alfred Sauter setzten sich im März 2020 bei den Gesundheitsministerien im Bund und in Bayern für Firmen ein, die Corona-Schutzmasken verkaufen wollten. Nüßlein erhielt dafür 660.000 Euro, Sauter sogar rund 1,2 Millionen Euro.

Die Generalstaatsanwaltschaft München ermittelte gegen beide wegen Bestechlichkeit von Abgeordneten. Doch das Oberlandesgericht München stoppte im vergangenen November die Ermittlungen. Das Verhalten von Nüßlein und Sauter sei nicht strafbar.

Der Bundesgerichtshof kam nun zum gleichen Schluss und stellte klar, dass Paragraf 108e im Strafgesetzbuch, der die Abgeordnetenbestechung regelt, eng konstruiert ist. Es gehe nur um Tätigkeiten bei der „Wahrnehmung des Mandats“ – also in den Gremien des Parlaments oder der Fraktion, wie etwa die Teilnahme an Abstimmungen oder das Stellen von Anfragen und Anträgen.

Keine „Wahrnehmung des Mandats“ liege dagegen vor, wenn jemand sein Renommee als Abgeordneter oder seine entsprechenden Beziehungen für außerparlamentarische Tätigkeiten nutzt und sich dafür bezahlen lässt. Über diesen Willen des Gesetzgebers könne sich der BGH nicht durch eine weite Interpretation der Strafnorm hinwegsetzen, betonten die Richter. Nüsslein und Sauter können damit ihre Provisionen behalten.

Im Koalitionsvertrag der Ampelkoalition heißt es dazu nur: „Wir werden den Straftatbestand der Abgeordnetenbestechung und -bestechlichkeit wirksamer ausgestalten.“ Da die Vorschrift jedoch in vielerlei Hinsicht als verkorkst gilt, ist damit nicht zwingend eine Ausweitung der Abgeordnetenbestechlichkeit auf außerparlamentarische Vorgänge gemeint.

Für Johannes Fechner, parlamentarischer Geschäftsführer der SPD-Bundestagsfraktion, war aber sofort nach der BGH-Entscheidung klar, dass nun Handlungsbedarf besteht. „Die SPD sieht hier klare Lücken, die wir schließen sollten“, sagte Fechner der taz.

Sein FDP-Pendant Stephan Thomae äußerte sich vorsichtiger: „Das Urteil des BGH zu den Maskendeals zeigt, dass die Norm zur Abgeordnetenbestechung und -bestechlichkeit auf den Prüfstein muss“, sagte Thomae. Dabei dürfe aber die „freie Ausübung des Mandats nicht beschnitten“ werden.

Das Justizministerium von Marco Buschmann (FDP) will in dieser Sache keinen eigenen Entwurf vorlegen. „Da es hier um die Grenzen der Ausübung des Mandats geht, sollte ein Gesetzentwurf aus der Mitte des Bundestags kommen.“

Die NGO Transparency International hat Anfang Juli ein Positionspapier zur Verschärfung des Paragrafen vorgelegt. So soll die Formulierung „bei der Wahrnehmung des Mandats“ ersetzt werden durch die Worte „unter Ausnutzung der Stellung als Mandatsträger“.

Vor den Maskendeals hatte es bereits andere Fälle gegeben, die wegen der engen Rechtsvorschrift nicht bestraft wurden. So verschaffte der CDU-Abgeordnete Philipp Amthor der Sicherheitsfirma Augustus Intelligence Kontakte ins Wirtschaftsministerium. Als Gegenleistung erhielt er Aktienoptionen und einen Posten als Direktor der Firma. Die Berliner Generalstaatsanwaltschaft lehnte die Strafverfolgung ab.