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BGH: Keine Stromstöße wider Willen

Ein Schizophrenie-Patient hatte Beschwerde gegen eine Zwangs-Elektrokrampftherapie eingelegt

Bei einer Schizophrenie kann eine Zwangsbehandlung mit einer Elektrokrampftherapie in der Regel nicht genehmigt werden. Das stellte der Bundesgerichtshof (BGH) am Montag im Fall eines an paranoider Schizophrenie leidenden Patienten klar, dessen Behandlung mit der strittigen Therapie gerichtlich genehmigt worden war. Die Elektrokrampftherapie (EKT) entspreche nicht dem notwendigen „medizinisch-wissenschaftlichen Konsens“, so die Bundesrichter. (Az. XII ZB 381/19)

Der 26-jährige Beschwerdeführer war wiederholt wegen einer chronischen paranoiden Schizophrenie in einem Krankenhaus untergebracht. Weil verschiedene Medikamente nicht wirkten, stimmte der gerichtlich bestellte Betreuer einer Elektrokrampftherapie gegen dessen Willen zu. Dabei erhält der Patient unter Narkose Stromstöße. Nach Befürwortung durch ein Gutachten hatte das Amtsgericht Heidelberg die Einwilligung des zuständigen Betreuers genehmigt.

Das Landgericht wies die Beschwerde des Betroffenen und seiner Mutter zurück. Die dagegen vor dem BGH eingelegte Beschwerde hatte nun Erfolg. Die Bundesrichter wiesen daraufhin, dass ein Betreuer gegen den Willen des Patienten nur dann in eine Behandlung einwilligen könne, wenn dies zu dessen Wohl notwendig sei. Im Sinne des Gesetzes könnten aber nur Therapien als notwendig angesehen werden, die einem „breiten medizinisch-wissenschaftlichen Konsens“ entsprächen. Bei der EKT sei dies nicht gegeben. Zwar könne die Elektrokrampf­therapie bei der Schizophrenie-Behandlung gerechtfertigt sein, aber nur, wenn ein depressives Krankheitsbild mit Suizidgefahr besteht. Das war hier nicht der Fall, so der BGH. (afp, epd)

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