Kassenzettelpflicht in Berlin: Bericht aus Bon
Seit Neujahr gibt es zu jedem Kauf einen Kassenbeleg dazu. Naja, meistens zumindest, und nur wenn man es will. Ein Ortsbesuch in Kreuzberg.
Seit 1. Januar gilt mit Paragraf 146 der Abgabenordnung die Bonpflicht für Handel und Gastronomie. Sie ist Teil der Kassensicherungsvorordnung, mit der Steuerbetrug verhindert werden soll. Die Bonpflicht ist nicht gleichbedeutend mit einer Bonannahmepflicht, die es in Deutschland – anders als beispielsweise in Italien – weiterhin nicht gibt.
Der Kioskbetreiber lässt seinen Blick über Zeitschriften, Tabakwaren und Kaltgetränke gleiten. Die Regelung ist für ihn schlicht und ergreifend nicht nachvollziehbar und fern jeglicher Praxis: „Wer kauft Zigaretten und will dafür einen Bon?!“ Die Pflicht ist seiner Meinung nach überflüssig, in der Kasse sei ja bereits alles registriert. Die Aufrüstung seines Kassensystems, die mit der Neuregelung nötig wurde, habe ihn 800 Euro gekostet. Mehr als die Ausgabe ärgert ihn aber offensichtlich die sinnentleerte Handlung, die auszuführen er künftig gezwungen ist.
Die Bonpflicht ist aufgrund des erhöhten Papierverbrauchs, des umweltschädlichen Thermopapiers, der finanziellen Belastung für Einzelhändler:innen und der notwendigen Bürokratie seit einigen Wochen in der Kritik, die auch in Berlin geteilt wird. „Das haben irgendwelche Politiker mit dicken Bäuchen entschieden, und jetzt müssen wir das halt machen“, resümiert der Betreiber eines arabischen Restaurants nüchtern. Auch er habe die 800 Euro bezahlt, druckt den Bon aber erst aus, wenn Kund:innen darum bitten.
„Ich will keinen Bon“, lacht eine Frau, die sich ein Sandwich bestellt hat. „Das wird an irgendeinem Tisch entschieden und dann soll das Volk das umsetzen. Wir haben wirklich dringendere Probleme“, sagt sie empört. Zum Beispiel könnte man sich mal darum kümmern, dass der Silvestermüll nicht jedes Jahr liegen gelassen werde.
Bonpflicht? Kenn' ich nicht!
In einem asiatischen Imbiss um die Ecke weiß man hingegen noch gar nichts von der Bonpflicht. Die Frage nach dem Beleg erübrigt sich hier also.
„Der Verstoß gegen die Belegausgabepflicht ist nicht bußgeldbewehrt“, erklärt Alexis Demos, stellvertretender Sprecher der Senatsverwaltung für Finanzen. „Der Verstoß könnte aber als Indiz dafür gewertet werden, dass den Aufzeichnungspflichten nicht entsprochen wurde.“ Die Einhaltung der Belegausgabepflicht werde seit 1. Januar 2020 durch den Außendienst der Finanzämter überprüft. Mal sehen, was sie beanstanden werden.
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