Spannerfotos werden strafbar

Justizministerin und Bundesländer planen neuen Paragrafen

Von Christian Rath

Das sogenannte Upskirting wird bald strafbar sein. Im Bundestag kündigte am Mittwoch Justizministerin Christine Lambrecht (SPD) einen entsprechenden Gesetzentwurf an. Die Länder Baden-Württemberg, Bayern und Nordrhein-Westfalen sind schon weiter. Ihr Gesetzentwurf, der der taz vorliegt, soll Ende September im Bundesrat eingebracht werden.

Lambrecht sagte, das heimliche Fotografieren unter Röcke und Kleider sei ein „widerlicher Eingriff in die Intimsphäre von Frauen“. Sie werde es per Gesetz „zeitnah“ zur Straftat machen. Wie dies aussehen könnte, zeigt der Gesetzentwurf der drei Bundesländer. Danach soll im Strafgesetzbuch als Paragraf 184k ein neues Delikt „Bildaufnahme des Intimbereichs“ eingeführt werden. Konkret ist folgender Wortlaut geplant: „Wer absichtlich eine Bildaufnahme des Intimbereichs einer anderen Person unbefugt herstellt, indem er unter deren Bekleidung fotografiert oder filmt, oder eine derartige Aufnahme überträgt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Als „Intimbereich“ gelten laut Begründung die Genitalien, das Gesäß und unmittelbar angrenzende Bereiche der Oberschenkel. Ob diese durch Unterwäsche bedeckt sind oder nicht, sei unerheblich. Die Person selbst müsse nicht erkennbar sein.

Das Fotografieren „unter der Bekleidung“ komme vor allem bei Kleidern, Röcken, aber auch bei „luftigen kurzen Hosen“ in Betracht. Entscheidend sei, dass der durch die Kleidung beabsichtigte Sichtschutz überwunden werde.

Nur wer mit Vorsatz handelt, würde sich nach der geplanten Strafnorm strafbar machen. Ein fahrlässiges Fotografieren unter der Kleidung (etwa wenn der Wind just während der Aufnahme den Rock verweht) soll nicht strafbar sein. Als Indiz für Vorsatz könne das planmäßige Vorgehen des Täters gelten, etwa der Einsatz von Selfie-Sticks oder Minikameras auf Schuhen. Auch wenn beim Täter eine Vielzahl derartiger Fotos gefunden wird, deute dies auf Vorsatz hin.

Der Täter dürfte zwar häufig aus sexueller Motivation handeln. Darauf kommt es aber nicht an. Auch wenn die Aufnahmen angefertigt werden, um sie zum Beispiel weiterzuverkaufen oder um das Opfer zu demütigen, wäre dies nach dem Gesetzentwurf strafbar. Strafwürdig sei das Upskirting, weil der „visuelle Einbruch des Täters in die Intimsphäre“ bei Opfern zu Ohnmachtsgefühlen führen könne, vor allem wenn die Bilder weiterverbreitet werden.