Erneute Ermittlungen in Eutin: Polizeischüler mit Hakenkreuz
Die Polizeischule im schleswig-holsteinischen Eutin war wegen Mobbing-, Sexismus- und Rassismusvorwürfen in den Medien. Eine NS-Armbinde fehlte noch.
HAMBURG taz | Die Polizeischule Eutin kommt aus den Negativ-Schlagzeilen nicht heraus. Vergangene Woche leitete die Staatsanwaltsschaft Lübeck Ermittlungen gegen einen Polizeianwärter ein. Der 20-Jährige hatte sich auf einem Foto mit Hakenkreuz-Binde und Wehrmachtsmütze dargestellt. „Auf dem Kopf trug er ein olivfarbenes Schiffchen der Wehrmacht, unterhalb des Reichsadlers in der oberen Hälfte befindet sich das Hakenkreuz“, heißt es in einem internen Polizeibericht.
Es ist nicht der erste problematische Vorfall in der Polizeischule. In der Vergangenheit wurden Fälle von Sexismus, Fremdenfeindlichkeit und rechtem Gedankengut bekannt. Die Vorwürfe richteten sich sowohl gegen Schüler als auch gegen Ausbilder, es wurden mehrfach Untersuchungsverfahren aufgrund von rassistischem Handeln oder Äußerungen eingeleitet.
Der aktuelle Fall sei dem Leiter des Plöner Polizeireviers bereits im August 2018 bekannt geworden, als ein anonymes Foto beim Leiter der Polizeibehörde ankam. Das Landespolizeiamt durchsuchte die Wohnung des Polizeischülers. Zudem wurde ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Straftat nach dem Waffengesetz eingeleitet, das laut der Lübecker Oberstaatsanwältin Ulla Hingst noch nicht abgeschlossen ist.
Der Beschuldigte habe laut Hingst „historisches Interesse“ am Ersten und Zweiten Weltkrieg und nehme an sogenannten Reenactment-Veranstaltungen teil, bei denen konkrete geschichtliche Ereignisse in möglichst authentischer Weise vor Zuschauern neu inszeniert werden.
Anfangsverdacht wegen Volksverhetzung
Der Polizeischüler beteuert, weder rechtsradikale noch gewaltverherrlichende Anschauungen zu haben
Allerdings fiel er auch in Whats-App-Gruppen-Chats auf: Unter anderem soll er Juden ein „verfluchtes wurzelloses Volk“ genannt haben. Derzeit wird laut Hingst ein Anfangsverdacht wegen Volksverhetzung geprüft. Sollte sich dieser bestätigen, werde ein Verfahren eingeleitet.
Das Landepolizeiamt hat den 20-Jährigen aufgrund fehlender charakterlicher Eignung fristlos entlassen. „Wenn die nun vorliegenden Erkenntnisse vor der Einstellung bekannt gewesen wären, hätten sie zum Ausschluss vom Einstellungsverfahren geführt“, beteuert Dennis Schneider, Sprecher des Landespolizeiamts Schleswig-Holstein.
Für ihn gebe es keinerlei strukturellen Defizite, die solche Verhaltensweisen an der Polizeischule zulassen oder fördern. Vielmehr finde seit einigen Jahren „eine sehr werteorientierte Ausbildung statt.“
Leser*innenkommentare
05654 (Profil gelöscht)
Gast
News zum Thema : NRW-Innenminister will Zuverlässigkeitsprüfungen bei Polizeianwärtern ... www.faz.net/agentu...rter-16231125.html
BadClown
Rechtso - Weiterso !..
§ 86 Strafgesetzbuch (StGB) - Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen :
(1) Wer Propagandamittel
1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist, 2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist, 3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder 4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen, im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 92a Strafgesetzbuch (StGB) - Nebenfolgen : Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach diesem Abschnitt kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 und 5).
de.wikipedia.org/w...ionen#Rechtsfolgen