: Wiederholungstäter vom Amt
Erst kürzlich hatte das Oberverwaltungsgericht dem Bremer Verfassungsschutz untersagt, die Rote Hilfe als „gewaltorientiert“ zu bezeichnen. Jetzt nennt er sie erneut so, aber diesmal mit inhaltlicher Begründung
Von Florian Maier
Der Verein Rote Hilfe prüft erneut rechtliche Schritte gegen das Bremer Landesamt für Verfassungsschutz. Dieses hatte im aktuellen Bericht den Verein erneut als „gewaltorientiert“ bezeichnet, obwohl eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Bremen eine solche Formulierung im Verfassungsbericht 2016 untersagt hatte.
Henning von Steutzenberg, Mitglied im Bundesvorstand der Roten Hilfe, nennt das „eine dreiste Kampfansage“. Aus seiner Sicht sei die Aktion politisch motiviert, damit der Verein in der Öffentlichkeit diskreditiert werde. Es sei Teil einer derzeitigen bundesweiten Tendenz, die sich stark gegen links richte.
Die Rote Hilfe ist ein Verein, der linke Aktivist*innen unterstützt. Sie bietet juristische Betreuung, berät bei Prozessen und bezuschusst Rechtsanwalts- und Verfahrenskosten. Der Verein hat nach Angabe des Verfassungsschutzes insgesamt 8.200 Mitglieder, verteilt auf 40 Orts- und Regionalgruppen.
Erst im Januar hatte das Oberverwaltungsgericht Bremen das Verbot bestätigt, den „Verfassungsschutzbericht 2016 der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, soweit der Antragsteller dort ohne weitere Erläuterung als ‚gewaltorientiert‘ bezeichnet wird“. Die Begründung: Der Bericht nenne keine Anhaltspunkte, die diese Bezeichnung rechtfertigen würden.
Genau darauf stützt sich Innensenator Ulrich Mäurer (SPD) nun: „Das Verwaltungsgericht Bremen hat uns lediglich auferlegt, dem fachunkundigen Leser des LfV-Berichtes darzulegen, was unter gewaltorientiert und gewaltbefürwortend genau zu verstehen ist und dies auch im Kapitel zur Roten Hilfe zu präzisieren“, sagt seine Sprecherin Rose Gerdts-Schiffler auf Nachfrage. Der neue Verfassungsschutzbericht begründe nun, wie vom Gericht gefordert, hinreichend, wie der Verfassungsschutz zu seiner Einschätzung gekommen sei.
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