Eve RaatschenDer Miethai: Umbau der Wohnung: nicht gegen den Willen des Mieters
Das Bürgerliche Gesetzbuch BGB sieht in § 555d vor, dass der Mieter Modernisierungsmaßnahmen, die der Vermieter plant, dulden muss.
Allerdings muss der Mieter nicht alles hinnehmen. Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 21.11.2017 (VIII ZR 28/17) entschieden, dass der Mieter eine Maßnahme nicht dulden muss, wenn der Vermieter damit den Charakter der Mietsache grundlegend verändern würde. Es handelte sich um ein Reihenhaus, bei dem der Vermieter unter anderem den Spitzboden ausbauen, einen Wintergarten anbauen sowie den Zuschnitt der Wohnräume und des Badezimmers verändern wollte. Eine drastische Mieterhöhung, die zu einer weit mehr als doppelt so hohen Miete führen sollte, kam dazu.
Der Mieter ist nicht verpflichtet, so die Richter, eine weitreichende Grundrissveränderung hinzunehmen, die zu einem kompletten Umbau des Hauses führen würde und letztendlich etwas Neues entstehen lässt, anstelle einer bloßen Verbesserung der ursprünglichen Wohnung. Ähnliches hat das Landgericht Hamburg im Jahr 2007 entschieden und festgestellt, dass der Mieter den Umbau einer offenen Loggia zu einem verschlossenen Wintergarten ebenfalls nicht dulden muss.
Der Mieter wird sich nicht in allen Fällen auf die Unveränderbarkeit der Wohnung berufen können. Wenn der Vermieter zum Beispiel plant, ein Duschbad aus einer ehemaligen Speisekammer zu erstellen oder die Anordnung der Sanitärgegenstände im Bad zweckmäßiger gestalten oder einen Balkon anbauen möchte, wird der Mieter dies grundsätzlich hinnehmen müssen.
Der damit einhergehende Mieterhöhung kann der Mieter allerdings widersprechen, wenn er diesen Härteeinwand rechtzeitig vorbringt. Die Frist läuft grundsätzlich zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang des Ankündigungsschreiben folgt, ab. Wer sich rechtzeitig informiert, kann also viel Geld sparen!
Eve Raatschen ist Juristin beim Hamburger Verein Mieter helfen Mietern (MhM), Bartelsstraße 30, ☎431 39 40, https://mhmhamburg.de
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