: Ohne Hilfe in Italien
RECHT Flüchtling ist in Italien anerkannt, will dort aber nicht leben. Darf er in Deutschland bleiben?
Im konkreten Fall ging es um einen heute 28-jährigen Eritreer. Er war 2008 nach Italien geflohen, wo er 2010 als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt wurde. 2011 reiste er jedoch nach Deutschland weiter und stellte einen neuen Asylantrag. Anhand der Fingerabdrücke stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge fest, dass der Eritreer bereits in Italien anerkannt worden war, und ordnete die Abschiebung dorthin an.
Dagegen klagte der Flüchtling, der heute in Nordrhein-Westfalen lebt und eine Ausbildung als Altenpfleger macht. Er könne nicht nach Italien zurück, da er dort (außer gelegentlicher Saisonarbeit) keinen Zugang zum Arbeitsmarkt finde. Von den Behörden erhalte er keine finanzielle Unterstützung und auch keine Wohnung. Das Verwaltungsgericht Minden lehnte seine Klage ab. Ein anerkannter Flüchtling werde in Italien nicht schlechter behandelt als Italiener. Als „junger, gesunder, alleinstehender Mann könne der Eritreer nach und nach Fuß fassen und würdig leben“, bis dahin könne er Hilfe karitativer Einrichtungen in Anspruch nehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig nahm den Fall zum Anlass, den EuGH um Auslegung des EU-Asylrechts zu bitten. Kann Deutschland Asylanträge von in Italien anerkannten Flüchtlingen als unzulässig ablehnen, wenn die Lebensbedingungen dort nicht den EU-Anforderungen genügen, ohne bereits unmenschlich und erniedrigend zu sein? Im März hatte das Gericht dem EuGH bereits eine ähnliche Frage vorgelegt. Damals ging es um Flüchtlinge, die in Bulgarien anerkannt waren. In beiden Fällen gehe es um die Frage: „Wie viel Existenz muss anerkannten Flüchtlingen gewährt werden“, so Richter Uwe Berlit. (Az.: 1 C 26.16) Christian Rath
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