: Vorratsdatenspeicherung gerichtlich für illegal erklärt
EILBESCHLUSS Das OVG Münster sieht Verstoß gegen EU-Recht und gibt Münchener Provider Recht
Der Bundestag hat die Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung bereits im Oktober 2015 beschlossen. Aufgrund einer Übergangsfrist beginnt die eigentliche Speicherpflicht aber erst am 1. Juli 2017, also in wenigen Tagen.
Dann müssen Internetfirmen laut Gesetz zehn Wochen lang speichern, wer sich wann mit welcher IP-Adresse ins Internet eingeloggt hat. Telefonfirmen müssen zehn Wochen lang festhalten, wer wann mit wem telefoniert oder gesimst hat. Vier Wochen lang muss gespeichert werden, wo sich ein Mobiltelefon befindet.
Allerdings hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Dezember 2016 solche anlasslosen Vorratsdatenspeicherungen in Schweden und Großbritannien als Verstoß gegen EU-Recht beanstandet. Die deutsche Politik war davon völlig überrascht. Sie tat so, als hätte das alles mit Deutschland nichts zu tun.
Das sah das OVG Münster nun anders. Die Vorratsdatenspeicherung verstoße gegen die EU-Richtlinie zum Datenschutz in der elektronischen Kommunikation von 2002. Das EuGH-Urteil vom Dezember sei auch auf Deutschland anwendbar. Eine anlasslose Speicherung der Telefon- und Internetdaten der ganzen Bevölkerung sei deshalb nicht zulässig. Möglich wäre nur eine personell, zeitlich oder örtlich beschränkte Vorratsdatenspeicherung. Der Eilbeschluss ist „unanfechtbar“.
Das OVG Münster wurde von dem Münchener Provider SpaceNet AG angerufen. Die Firma wollte verhindern, dass sie für 40.000 Euro neue Hardware anschaffen muss, wenn die Vorratsdatenspeicherung doch rechtswidrig ist. In erster Instanz hatte das Verwaltungsgericht Köln den Eilantrag noch abgelehnt. Die Klage wurde vom Internetbranchenverband Eco unterstützt und vom Mainzer Rechtsprofessor Matthias Bäcker formuliert.
Auf den Münsteraner Beschluss können sich nun auch alle anderen Telefon- und Internetfirmen in Deutschland berufen. Mit einem Eilantrag gegen die Bonner Bundesnetzagentur würden auch sie beim Verwaltungsgericht Köln und in letzter Instanz beim OVG Münster landen.
Die Journalistenvereinigung Reporter ohne Grenzen (ROG) begrüßte die Entscheidung. „Die Bundesregierung sollte sich endlich ein- für allemal von diesem überflüssigen und für die Pressefreiheit schädlichen Instrument verabschieden“, sagte ROG-Geschäftsführer Christian Mihr. (Az.: 13 B 238/17)
Christian Rath
taz lesen kann jede:r
Als Genossenschaft gehören wir unseren Leser:innen. Und unser Journalismus ist nicht nur 100 % konzernfrei, sondern auch kostenfrei zugänglich. Texte, die es nicht allen recht machen und Stimmen, die man woanders nicht hört – immer aus Überzeugung und hier auf taz.de ohne Paywall. Unsere Leser:innen müssen nichts bezahlen, wissen aber, dass guter, kritischer Journalismus nicht aus dem Nichts entsteht. Dafür sind wir sehr dankbar. Damit wir auch morgen noch unseren Journalismus machen können, brauchen wir mehr Unterstützung. Unser nächstes Ziel: 40.000 – und mit Ihrer Beteiligung können wir es schaffen. Setzen Sie ein Zeichen für die taz und für die Zukunft unseres Journalismus. Mit nur 5,- Euro sind Sie dabei! Jetzt unterstützen