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Zu Unrecht gekürzt

ElterngeldFrühere Fehlgeburt darf Mütter nicht schlechterstellen

KASSEL dpa | Das Bundessozialgericht hat Müttern bei der Berechnung des Elterngeldes den Rücken gestärkt. Im konkreten Fall ging es um eine Frau aus Bayern. Sie hatte im Herbst 2011 zum wiederholten Male eine Fehlgeburt erlitten, erkrankte deshalb an einer Depression und konnte nicht mehr arbeiten. Ein Dreivierteljahr später war sie erneut schwanger, ging wieder arbeiten und bekam ein Kind. Sie erhielt dann aber wegen des vorherigen Krankheitsausfalls weniger Elterngeld als erwartet. Zu Unrecht, entschied das oberste deutsche Sozialgericht am Donnerstag in Kassel.

Das Elterngeld soll Müttern und Vätern, die nach der Geburt eines Kindes ihre Berufstätigkeit unterbrechen oder reduzieren, zumindest einen Teil des Gehalts ersetzen. Maximal werden 1.800 Euro pro Monat, mindestens jedoch 300 Euro ausgezahlt. Für die Berechnung wird normalerweise das Einkommen aus den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt eines Kindes herangezogen. Im vorliegenden Fall könne die Frau verlangen, dass ein anderer Bemessungszeitraum herangezogen werde, hieß es im Urteil. Denn die psychische Erkrankung sei von der Schwangerschaft ausgelöst worden. Wer eine Fehlgeburt erlitten habe, dürfe nicht schlechtergestellt werden.

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