: Wenn es mal etwas länger dauert
Arbeitsrecht Wird man beruflich für längere Zeit ins Ausland geschickt, gibt es viel zu beachten
Fachkräfte in internationalen Unternehmen arbeiten oft eine Weile im Ausland. Laut Umfrage des Beratungsunternehmens Mercer von 2015 erwarten 56 Prozent der befragten Unternehmen eine Zunahme solcher Transfers, die deutlich über eine Dienstreise hinausgehen.
Dies geschieht in der Regel auf einer von zwei rechtlichen Grundregeln: Entweder arbeitet man weiterhin für seinen deutschen Arbeitgeber, auf Basis des bisherigen Arbeitsvertrags. In diesem Fall tritt neben den weiterhin gültigen Arbeitsvertrag ein ergänzender Entsendungsvertrag.
Darin werden die finanziellen und sonstigen Einzelheiten des Auslandseinsatzes geregelt. „Bei dieser Form der Auslandstätigkeit, bleibt der deutsche Arbeitgeber zuständig für die Gehaltsabrechnung, die Gehaltszahlungen und meistens auch für die fachlichen Weisungen“, erläutert Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin, und das auch „wenn der entsandte Arbeitnehmer in den Betrieb einer ausländischen Tochterfirma oder in den Betrieb einer ausländischen Niederlassung eingebunden ist“.
Eine andere rechtliche Grundlage für solch eine Auslandstätigkeit ist die Versetzung zu einem ausländischen Tochterunternehmen des Arbeitgebers. Dann wechselt der Arbeitgeber. Für die Zeit im Ausland übernimmt diese Rolle das ausländische Tochterunternehmen. „Trotzdem behält der Arbeitnehmer seine vertragliche Anbindung an seinen bisherigen deutschen Arbeitgeber“, betont Hensche, „nur dass das mit diesem bestehende Arbeitsverhältnis ruhend gestellt wird.“ Bei dieser Variante werden zwei Verträge geschlossen: ein zeitlich befristeter Versetzungsvertrag mit der ausländischen Tochter sowie eine Ruhensvereinbarung mit dem deutschen Arbeitgeber.
Wenn in beiden Varianten der Auslandstätigkeit eine deutsche (Mutter-) Gesellschaft und ein deutscher Arbeitnehmer beteiligt sind, rät Hensche, deutsches Recht zu vereinbaren: „Die Regelungen des deutschen Rechts kann man meist besser überblicken als die Vorschriften einer ausländischen Rechtsordnung.“ Eine solche Entscheidung sei auf der Grundlage des Prinzips der freien Rechtswahl problemlos möglich. In solchen Verträgen wird auch geregelt, wie der Arbeitnehmer (samt Familie) im Ausland betreut werden, ebenso die Wiedereingliederung nach der Rückkehr. Wer während der Auslandstätigkeit seinen Wohnsitz in Deutschland behält, muss sein gesamtes Einkommen in Deutschland versteuern. Es besteht allerdings die Gefahr einer doppelten Besteuerung. Um diese zu verhindern, hat die Bundesrepublik mit vielen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen. „Nach den meisten DBA gilt grob gesagt: Man zahlt nur dann Steuern an den dortigen Staat, wenn man dort länger als ein halbes Jahr arbeitet“, erläutert Hensche.
Auch das deutsche Sozialversicherungsrecht bleibt bei einer Entsendung in der Regel anwendbar, da der deutsche Arbeitgeber auch während der Auslandsarbeit für die Lohnzahlung zuständig bleibt – und die Entsendung ins Ausland zeitlich begrenzt ist. Bei der Versetzung zu einem ausländischen Tochterunternehmen ist das aber nicht der Fall. Es besteht dann die Möglichkeit, sich freiwillig in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung zu versichern. In beiden Fällen sollte noch für einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz im Ausland gesorgt werden. LK
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