AfD-Chefin unter Druck: Meineid-Ermittlungen gegen Petry
Der Vorwurf: Frauke Petry soll vor einem Ausschuss falsche Angaben gemacht haben. Demnächst könnte ihr die Aufhebung der Immunität drohen.
Gegen Petry liegen zwei Anzeigen vor. Die 40 Jahre alte Landes- und Bundesvorsitzende der AfD wird beschuldigt, Ende vergangenen Jahres vor dem Wahlprüfungsausschuss des Landtags falsche Angaben gemacht zu haben. Dabei ging es unter anderem um Darlehen, die die rechtspopulistische Partei 2014 von ihren Mitgliedern zur Finanzierung des Landtagswahlkampfes eingefordert haben soll.
Anfang Mai hatte die Staatsanwaltschaft sich nach einer Prüfung noch gegen die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens entschieden. Ihre Begründung, dass der Wahlprüfungsausschuss „keine zur Abnahme von Eiden zuständige Stelle“ im Sinne des Strafgesetzbuches sei, war jedoch einen Tag später von der Generalstaatsanwaltschaft kassiert und die Einstellungsverfügung aufgehoben worden.
Der Linke-Landtagsabgeordnete André Schollbach, der eine der Anzeigen gegen Petry erstattet hatte, begrüßte die Ermittlungen. „Für das Funktionieren des Rechtsstaates muss gewährleistet sein, dass Zeugen ihrer Pflicht, die Wahrheit zu sagen, nachkommen.“
Der parlamentarische Geschäftsführer der AfD-Fraktion begrüßte das Ermittlungsverfahren ebenfalls. „Weil es im Ergebnis dazu führen wird, den Beweis zu erbringen, dass weder Frauke Petry noch ein anderes Mitglied der AfD-Fraktion vor dem Ausschuss eine Falschaussage getätigt hat“, sagte Uwe Wurlitzer der Dresdner Morgenpost.
48 Stunden nach Bestätigung des Mitteilungseingangs beim Landtagspräsidenten dürfe die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren förmlich einleiten, sagte Haase. Dies dürfte also noch in dieser Woche geschehen. Ein Antrag auf Aufhebung der Immunität der Abgeordneten Petry müsse erst gestellt werden, wenn die Staatsanwaltschaft Anklage erheben wolle, sagte Haase.
Sollte es zur Anklage und schließlich zu einer Verurteilung kommen, droht Petry in jedem Fall eine Freiheitsstrafe: bei Meineid nicht unter einem Jahr, in minder schweren Fällen zwischen sechs Monaten und fünf Jahren. Die uneidliche Falschaussage wird mit Freiheitsstrafen zwischen drei Monaten und fünf Jahren bestraft.
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