Anrechnung auf Hartz-IV-Anspruch: Patchworkfamilie kommt teuer

Das Einkommen von Stiefvätern in nichtehelichen Gemeinschaften wird auf Hartz-IV-Anspruch des "fremden" Kindes angerechnet, urteilt das Bundessozialgericht.

Partner in nichtehelichen Gemeinschaften müssen für Kinder des anderen finanziell einstehen. Bild: ap

In mehreren Urteilen hat das Bundessozialgericht in Kassel am Donnerstag die Rechtslage von Hartz-IV-Empfängern klarer definiert. Danach müssen die Partner in nichtehelichen Gemeinschaften auch für die Kinder des anderen finanziell einstehen. 1-Euro-Jobber haben zudem keinen zusätzlichen Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten für den Weg zur Arbeit. Kinder von Hartz-IV-Empfängern jedoch bekommen Klassenfahrten in voller Höhe vom Jobcenter bezahlt.

Im ersten Fall hatte eine heute 15-jährige Klägerin bis Juli 2006 Arbeitslosengeld II erhalten. Zuvor war sie mit ihrer Mutter zu deren Lebensgefährten gezogen, der eine Witwerrente und ein Erwerbseinkommen hatte. Ab August 2006 strich das Jobcenter Hamm das Arbeitslosengeld II des Teenagers. Dabei verwiesen die Sachbearbeiter auf eine neue gesetzliche Regelung, nach der auch das Einkommen des neuen "Stief"-Partners bei der Berechnung der Hilfebedürftigkeit des "fremden" Kindes herangezogen werden muss. Das Einkommen reichte laut Rechnung des Jobcenters aus, den Bedarf auch des Mädchens zu decken.

Dies bestätigte das Bundessozialgericht und betonte, auch bei einer nichtehelichen Gemeinschaft müsse der Stiefvater für das Mädchen mit aufkommen.

Vor dem zweiten Urteil hatte ein 1-Euro-Jobber darauf geklagt, die Fahrtkosten für den Weg zu seiner Beschäftigungsmaßnahme vom Jobcenter erstattet zu bekommen. Der arbeitslose Kläger aus Iserlohn bekam Arbeitslosengeld II und erhielt zusätzlich noch 1 Euro pro Stunde, bis zu 130 Euro im Monat, für seine gemeinnützige Arbeit auf einem Werkhof. Für den Anfahrtsweg von vier Kilometern benötigte er eine Monatskarte für öffentliche Verkehrsmittel, die 51 Euro kostete. Seine Klage auf Erstattung dieser Fahrtkosten lehnte auch das Bundessozialgericht mit der Begründung ab, dem Mann stehe nur ein Anspruch auf Entschädigung für die Mehraufwendungen zu, der von den 130 Euro gedeckt werde.

Im dritten Urteil gab das Bundessozialgericht einer fünfköpfigen Familie aus Berlin recht. Die Familie hatte im vergangenen Jahr beim Jobcenter Friedrichshain-Kreuzberg insgesamt rund 1.000 Euro für zwei Klassenfahrten ihrer Söhne in der Waldorfschule beantragt. 719 Euro kostete eine zwölftägige Kunststudienfahrt des zwölften Jahrgangs nach Florenz und 285 Euro eine Klassenfahrt der neunten Klasse nach Rüdnitz in Brandenburg. Das Amt wollte nur 400 beziehungsweise 180 Euro bewilligen und verwies auf entsprechende von der Berliner Senatsverwaltung festgelegte Höchstbeträge.

Dem folgte das Bundessozialgericht nicht. Klassenfahrten seien zur "Vermeidung sozialer Ausgrenzung" in voller Höhe zu tragen. Die Länder müssten per Gesetz verhindern, dass Klassenfahrten mehr kosten als ein bestimmter Höchstbetrag. Dies war in Berlin aber nicht geschehen.

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