Gutachten des EuGH: Okay für Fingerabdrücke im Pass

Ein deutscher Bürger wollte seine Fingerabdrücke nicht im Reisepass speichern lassen. Laut Gutachten des Europäischen Gerichtshofs muss er das dulden.

Sie wollen reisen? Dann bitte den Finger hier drauflegen Bild: dpa

LUXEMBURG afp | Das Speichern biometrischer Daten in neuen Reisepässen verstößt wohl nicht gegen europäisches Recht. Dies sei im Interesse der Sicherheit gerechtfertigt, das Grundrecht auf Schutz der personenbezogenen Daten werde daher nicht verletzt, erklärte der richterliche Rechtsgutachter beim Europäische Gerichtshof (EuGH), Paolo Mengozzi, am Donnerstag in Luxemburg.

Das abschließende Urteil wird voraussichtlich im Herbst verkündet. Der EuGH ist dabei nicht an das Gutachten gebunden. Er folgt ihnen aber in den allermeisten Fällen.

Nach einer EU-Verordnung aus dem Jahr 2004 werden neue Reisepässe mit einem möglichst datensicheren Chip versehen. Dort werden ein Foto und zwei Fingerabdrücke gespeichert. Deutschland hat danach das Passgesetz entsprechend angepasst.

Der Kläger beantragte 2007 bei der Stadt Bochum einen neuen Reisepass. Dabei verweigerte er allerdings das Erfassen seiner Fingerabdrücke. Die Stadt gab deshalb keinen neuen Pass aus. Die Klage des Mannes legte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen dem EuGH vor.

Dort erklärte nun der so genannte Generalanwalt Mengozzi, das neue Passrecht greife zwar in die Grundrechte der EU-Bürger ein. Dies sei aber gerechtfertigt und verhältnismäßig. So würden in Dokumenten für Menschen aus Nicht-EU-Ländern schon bisher Fingerabdrücke gespeichert.

Alles gegen Missbrauch getan

Weiter heißt es, das Speichern eines biometrisch lesbaren Gesichtsbildes werde im internationalen Luftverkehr verlangt. Die neu auf dem Chip der Reisepässe gespeicherten Daten machten die Pässe sicherer gegen Fälschungen, die betreffenden Personen seien eindeutiger identifizierbar. Gleichzeitig habe der EU-Gesetzgeber alles getan, um dem Missbrauch der Daten entgegenzuwirken.

In den kommenden Monaten muss nun die Richterbank des EuGH entscheiden, ob sie diesem Votum folgt. Danach geht der Fall an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zurück.

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