Kongos Wahl fraglich

Oberstes Gericht in Kinshasa: Termin für die Stichwahl zur Präsidentschaft am 29. Oktober verfassungswidrig

BERLIN taz ■ Neue politische Turbulenzen drohen in der Demokratischen Republik Kongo. Das Oberste Gericht des Landes erklärte am Mittwochabend, der Termin des 29. Oktober für den zweiten Durchgang der Präsidentschaftswahlen sei verfassungswidrig. Der Verfassung zufolge müsse die Stichwahl 15 Tage nach der Proklamation der Ergebnisse des ersten Wahlgangs stattfinden, so die höchsten Richter des Kongo. „Die Wahlkommission hat die Proklamation der Endergebnisse des ersten Wahlgangs auf den 31. August gelegt und den zweiten Wahlgang auf den 29. Oktober. Damit hat sie die 15-Tage-Frist der Verfassung weit überschritten“, so das Gericht.

Die ersten freien Präsidentschafts- und Parlamentswahlen des Kongo hatten am 30. Juli stattgefunden. Mit rund 45 Prozent hatte Staatschef Joseph Kabila die absolute Mehrheit verfehlt, sodass eine Stichwahl gegen den zweitplatzierten Vizepräsidenten Jean-Pierre Bemba nötig wurde; dieser war auf 20 Prozent gekommen. Die Wahlkommission (CEI) hatte das vorläufige amtliche Endergebnis am 20. August vorgelegt, begleitet von schweren Kämpfen zwischen Kabila- und Bemba-Soldaten mitten in Kinshasa.

Dass der 31. August zur Bestätigung des Ergebnisses des ersten Wahlgangs nicht eingehalten wurde, liegt allerdings nicht an der CEI, sondern am Obersten Gericht selbst. Dieses verschob den Termin mehrfach und hat die Ergebnisse bis heute nicht bestätigt. Acht Einsprüche gegen die Präsidentschaftswahl lehnte sie allerdings am Mittwoch ab.

Die Wahlkommission hatte vor den Richtern vergeblich argumentiert, dass die Verfassung zwar eine 15-Tages-Frist für den zweiten Wahlgang festlege, aber nicht den Beginn dieser Frist definiere. Unabhängig davon sei es logistisch unmöglich, die Stichwahl vorzuverlegen. Bereits vor dem ersten Wahlgang hatten Wahlkommission und ausländische Geber gemeinsam beschlossen, eine eventuelle Präsidentenstichwahl mit den fälligen Wahlen für Kongos elf Provinzparlamente zusammenzulegen, um Kosten zu sparen.

Die Wahlkommission hat nun das Oberste Gericht per Eilantrag gebeten, den Stichwahltermin trotz der Gerichtsentscheidung beim 29. Oktober zu belassen. Damit ist nun allerdings das Risiko verbunden, dass der Verlierer der Stichwahl unter Verweis auf das jetzige Urteil die Anerkennung der Wahl verweigert. D.J.