Nachgefragt: „Völlig unberührt“
■ Saarbrücker Jurist Prof. Klaus Grupp über das Bremer Beleihungsgesetz
Die Bremer Grünen haben gegen das Beleihungsgesetz geklagt, dagegen also, dass staatliche Aufgaben von privaten Gesellschaften wahrgenommen werden ( taz 30.1.). Über mögliche Wechselwirkungen einer Entscheidung des Staatsgerichtshofes auf Bundesrecht sprach die taz mit Klaus Grupp, Professor für Öffentliches Recht, Staats- und Verwaltungsrecht an der Universität Saarbrücken.
taz: Inwiefern betrifft die Bremer Klage gegen das Beleihungsgesetz auch Bundesrecht?
Klaus Grupp: Öffentliches Recht unterliegt ja stärkeren Bindungen als das Privatrecht. Wenn man jetzt solche öffentlich-rechtlichen Befugnisse auf andere überträgt, überträgt man damit auch die Begrenzung ihres Handelns. Zum anderen kann man auch durch Verwaltungsakt vorgehen. Das hat den Vorteil, dass eine Rückforderung von Zuwendungen leichter vollstreckt werden kann, als wenn man die Subventionen privatrechtlich ausgestaltet. Der Verwaltungsakt ist, wenn er gerichtlich nicht angegriffen wird, selber ein Vollstreckungstitel. Deswegen wählt man eine solche Möglichkeit, Privaten die Ausübung öffentlich-rechtlicher Befugnisse zu übertragen. Das ist Beleihung. Das ist hier in der Bundeshaushaltsordnung (BHO), Paragraph 44 Absatz 3, geschehen. Beleihung ist hier für Einzelfälle vorgesehen.
Das heißt aber, dass selbst ein Erfolg der Klage nicht dazu führen würde, dass der 44,3 gleichsam auch in den Ruch der Rechtswidrigkeit käme. Der betrifft einen anderen Bereich. Wogegen sich Dian Schefold (Professor für öffentliches Recht an der Universität Bremen, der im Auftrag der Bremer Grünen ein Gutachten zum Beleihungsgesetz erstellt hat, das Grundlage der Klageschrift ist, Anm. d. Red.) offenbar vor allem wendet, ist, dass hier ein gesamter Bereich auf Private übertragen wird, dass also eine Privatisierung der Aufgabenwahrnehmung in größerem Umfange stattfindet. Das gilt natürlich für den § 44,3 der Bundeshaushaltsordnung gerade nicht.
Das heißt, Bundesrecht dient der Klage der Grünen als Argumentation, wäre aber von einer möglichen Entscheidung nicht betroffen?
Genau. Die für Einzelfälle im Bundesrecht und in einigen Bundesländern getroffene Regelung soll die Begründung dafür abgeben, dass die Bremischen Vorschriften zu weit gehen. Eine Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu dem Bremer Gesetz würde jedoch die Vorschriften in Bund und in den anderen Ländern völlig unberührt lassen.
Wie würden Sie das Bremer Beleihungsgesetz einschätzen?
Beim Beleihungsgesetz geht es ja nur um die Abwicklung von Subventionen, nicht um die Übertragung der Aufgabe selber. Wenn Subventionen vergeben werden, will man das nicht über die staatliche Bürokratie abwickeln – das tun wir auch heute schon in großem Umfange nicht. Stattdessen hat man Sachverstand gebündelt in einer Einrichtung, die sich mit den ganzen Spezifika der Subventionsverwaltung auskennt, schneller reagieren kann, einen besseren Überblick hat. Insofern hätte ich nicht unbedingt Bedenken, denn es wird nicht eigentlich die Wahrnehmung einer Aufgabe – etwa die Durchführung einer Maßnahme im Umweltschutz – übertragen, sondern die Bürgerschaft stellt die Mittel für die Subventionen im Haushaltsplan rechtlich selbstständigen Institutionen, Unternehmen etc zur Verfügung. Die Investitionsgesellschaft übernimmt die Abwicklung der Zuwendungen und der zuständige Senator überwacht die Tätigkeit.
Fragen: Susanne Gieffers
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