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Zufällig Flugzeuge

Airbus-Kläger finden, Werksausbau ist als Erweiterung eines normalen Produktionsbetriebs zu verstehen

Im Hauptverfahren über die Airbus-Erweiterung im Mühlenberger Loch sind gestern vor dem Oberverwaltungsgericht noch einmal Fragen der Gemeinnützigkeit und der Lärmbelästigung diskutiert worden. Heute wird die Entscheidung verkündet.

Zum Thema Lärm hatte ein Gutachter bereits am ersten Verhandlungstag ausgeführt, dass die empfundene Belästigung psychologischer Natur sei. Der Tagesmittelpegel, bei dem sich mindestens ein Viertel der Befragten für „stark belästigt“ erklärte, sei zwischen 1970 und 1990 von 68 Dezibel auf 60 Dezibel zurückgegangen und liege heute vermutlich noch niedriger. Fluglärm werde als besonders lästig empfunden.

Unstimmigkeiten gab es zwischen den Gutachtern darüber, wie laut es neben der Ein- und Ausflugschneise der Airbus-Piste eigentlich ist. Die Anwälte des Klägers vermuten, dass der von Airbus beauftragte Gutachter zu weit von der Pistenmitte entfernt gemessen hat.

Die vom Gericht angeführte mittelbare Gemeinnützigkeit des Airbus-Ausbaus fanden die Klägeranwälte unsinnig. Solche Vorhaben würden ja in der Regel zu wirtschaftlichen Zwecken betrieben; eine mittelbare Gemeinnützigkeit wohne ihnen stets inne. Für den Airbus-Ausbau samt Pistenverlängerung müsse wie für die Erweiterung irgendeiner Fabrik das Anlagen-Zulassungsrecht gelten. „Dass wir hier im Luftverkehrsrecht landen, hängt nur damit zusammen, dass die Güter, die die Beklagte produziert, zufällig Flugzeuge sind“, sagte der Anwalt Rüdiger Nebelsieck. Gernot Knödler

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