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Das Strom- einspeisungsgesetz

Das „Gesetz über die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in das öffentliche Netz“ ist seit dem 1. Januar 1991 bundesweit in Kraft. Es regelt, zu welchem Preis die Energieversorger überschüssigen Strom aus Wasser, Wind, Sonne oder Biomasse von privaten Erzeugern in ihre Netze übernehmen müssen. Früher konnten die Stromkonzerne die Abnahmepreise diktieren, da ihnen das Stromnetz gehört. Dieser Willkür soll das Gesetz Einhalt gebieten. Derzeit müssen die Stromversorger – je nach Energiequelle – zwischen 12,5 und 17,2 Pfennig pro Kilowattstunde eingespeisten Strom an die alternativen Kraftwerksbetreiber zahlen. Ziel ist, regenerative Energien wirtschaftlich zu machen. Erfolgreich: Bundesweit sind derzeit Anlagen mit einer Leistung von insgesamt 1300 Megawatt installiert. Sie decken im Bundesdurchschnitt 0,7 Prozent des Gesamtstromverbrauchs; in Schleswig-Holstein aber – wegen der hohen Windrad-Dichte – sichern sie satte 10 Prozent des Strombedarfs. Das beklagt die Schleswag, Tochter des zweitgrößten deutschen Energiekonzerns Preussen Elektra, die Strom aus Windkraft mit 17,2 Pfennig vergüten muß. Strom aus Öl, Kohle oder Kernkraft koste dagegen nur neun Pfennig.

In der Summe geht es bundesweit um Mehrkosten für die Stromkonzerne durch die Einspeisevergütung von 145 Millionen Mark jährlich, bei einem Gesamterlös der deutschen Energiewirtschaft aus dem Stromverkauf von rund 100 Milliarden Mark. hh

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