: Antrag formuliert und abkassiert
■ Nach seiner Verurteilung drohen „Asyl-Anwalt“ Römer nun Disziplinarmaßnahmen
Sein Arbeitsschwerpunkt, hatte Rechtsanwalt Horst Römer vor Gericht angegeben, seien „Asylsachen“. Und seine Art der Bearbeitung, sagt Anne Harms von der kirchlichen Flüchtlingshilfsstelle flucht.punkt, sei bei allen, die in Hamburg mit Asyl zu tun haben, bekannt – und Grund zur Klage. Seit vergangenem Freitag erstmals mit strafrechtlichen Konsequenzen: Das Amtsgericht verurteilte Römer wegen Beihilfe zum Einschleusen von Ausländern zu einer Geldstrafe. Ob ihm nun auf standesrechtlichem Weg Berufseinschränkungen drohen, wollen die zuständigen Stellen weder dementieren noch bestätigen.
Meistens nehme Römer die Anzahlung der Mandanten entgegen, weiß Harms, und dann passiere nicht mehr viel. Wenn Klienten mit „völlig vergeigten“ Erstverfahren in die Beratungsstelle kommen, Unterlagen nicht vorhanden sind und Termine nicht weitergegeben wurden, sei der zuständige Anwalt in der Regel Horst Römer gewesen.
Den Vorwurf einer „formularmäßigen“ Bearbeitung von Asylfällen bestätigt auch die Staatsanwaltschaft. Römer habe Asylanträge ohne die notwendige „Darstellung des Verfolgungsschicksals“ formuliert, sich das von den Mandanten vergüten lassen und ansonsten nichts weiter unternommen, erklärt Pressesprecher Rüdiger Bagger.
Die Staatsanwaltschaft hatte daraufhin bereits vor Jahren beim Ehrengerichtshof für Anwälte beantragt, Römer die Vertretung von Asylbewerbern zu untersagen. Das „Standesgericht“ entschied dagegen. Später hatte Römer für mehrere bulgarische Frauen in bekannt knapper Form und gegen Cash Asylanträge formuliert und ihnen darüber Bescheinigungen ausgestellt – vorzuweisen bei Personenkontrollen, um den Verdacht auf illegalen Aufenthalt zu entkräften und die Frauen ungestört in Kiez-Bordellen ausbeuten zu können. Nach Römers Verurteilung in dieser Sache ist nun mit einer Neuauflage des Disziplinarverfahrens zu rechnen, auch wenn Anwaltskammer und Staatsanwaltschaft „aus Datenschutzgründen“ zum Stand der Dinge schweigen.
Denn ähnlich wie bei Disziplinarverfahren gegen Beamte laufe auch ein Ehrengerichtsverfahren oft parallel zur Strafsache, so Staatsanwaltschafts-Sprecher Bagger. Nach der strafrechtlichen Entscheidung werde dann geprüft, ob dieses Urteil „als Warnung genügt“. Insbesondere wenn die Straftat in Beziehung zur Berufsausübung stehe, sei allerdings eine anschließende Verhandlung auch vor dem Ehrengericht „nicht auszuschließen“.
Dessen Maßnahmenkatalog umfaßt Mahnungen, Verweise, Geldbußen, zeitlich und rechtsgebietlich begrenzte Vertretungsverbote und den Ausschluß vom Berufsstand. Eine generelle Entziehung der Zulassung als Rechtsanwalt komme jedoch einem Berufsverbot gleich, sagt Bagger, und sei äußerst selten.
Stefanie Winter
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