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Vollzugsbeamter steht vor Gericht

■ Anklage: sexueller Mißbrauch einer Inhaftierten

Der Vorwurf gegen den Vollzugsbeamten Ernst H. ist schwerwiegend: Er soll mehrere weibliche Gefangene der Haftanstalt Blockland sexuell mißbraucht haben – „in Ausnutzung seiner Amtsstellung“. Drei Frauen sollen als Zeuginnen und NebenklägerInnen beim Verfahren gegen den Mann, der mittlerweile in die Männer-Justizvollzugsamstalt nach Oslebshausen versetzt wurde, während der nächsten Prozeßtage gehört werden. Eine vierte, die das Verfahren überhaupt erst ins Rollen brachte, wurde unterdessen abgeschoben. Die Abschiebung einer der drei anderen aussagebereiten Frauen ist nur durch Intervention der Staatsanwaltschaft verhindert worden. Die 29jährige Türkin soll am Donnerstag als erste Zeugin vor dem Bremer Amtsgericht gehört werden. Der Angeklagte selbst leugnete beim gestrigen, ersten Verhandlungstag, sexuelle Kontakte zu den Gefangenen gehabt zu haben.

Für die Nebenklägerinnen ergibt sich daraus eine unangenehme Situation. Sie müssen ihre Beschuldigungen vor Gericht wahrscheinlich öffentlich erheben. „Das wird meiner Mandantin sehr schwer fallen“, fürchtet eine Rechtsanwältin. „Es wird aufs Detail ankommen.“ Denn unbestritten ist, daß der Vollzugsbeamte, der für die Frauen jeweils einer von zwei „Ansprechpartnern“ im Blocklander Gruppenvollzug war, mit einzelnen Insassinnen die Haftanstalt verlassen hatte. In den Bürgerpark oder auf den Weihnachtsmarkt ging der Ausflug – und auch in die Wohnung des Beklagten, sagen die Frauen. Dort, bei den Ausflügen, aber auch in der Zelle, zu der der Beamte Zutritt hatte, sei es zu sexuellen Kontakten und Übergriffen gekommen.

Dies soll auch eine Fotografie belegen. Die zeigt Ernst H. und eine der Zeuginnen beim innigen Kuß. „Ein Abschiedskuß“ sei das gewesen, verteidigte sich Ernst H. Auch habe er zum Zeitpunkt des Ausflugs mit der Frau beruflich nicht zu tun gehabt. Weder sie noch die beiden MitklägerInnen wirkten auf ihn überhaupt attraktiv.

Den Antrag, die Öffentlichkeit auszuschließen, um den Beklagten zu schützen, lehnte das Gericht gestern ab. Begründung: Es bestehe gerade in diesem Fall öffentliches Interesse. ede

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