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Keine Eile mit Rückmeldegebühr

■ Verfassungsrichter lehnen einstweilige Anordnung gegen angebliche universitäre Sondersteuern strikt ab

Freiburg (taz) – Das Bundesverfassungsgericht will sich vorläufig nicht in den Konflikt um die umstrittenen Rückmeldegebühren an den Universitäten in Baden-Württemberg und Berlin einmischen. Gestern gab das Gericht bekannt, daß es keine einstweilige Anordnung zum Stopp der Gebühren erlassen will. Beantragt hatte dies eine Studentin aus Freiburg.

Rückmeldegebühren in Höhe von 100 Mark werden inzwischen in Berlin und Baden-Württemberg erhoben. Die Studentin beruft sich in ihrer Klage auf eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips. Weil die Rückmeldung von Uniseite per Computer abgewickelt würde, entstünden lediglich Kosten von einer Mark Porto für das Übersenden der Unterlagen. Die Gebühr stelle damit eine versteckte Steuer oder Sonderabgabe dar.

Nachdem Boykottversuche in beiden Bundesländern nur mäßig erfolgreich waren, wird die Auseinandersetzung jetzt vor allem vor Gericht geführt. Zuständig sind eigentlich die Verwaltungsgerichte. Eine Freiburger Studentin stieg aber gleich ganz oben ein und beantragte eine einstweilige Anordnung beim Bundesverfassungsgericht. Damit hätten die Karlsruher Richter die Rückmeldegebühr vorläufig stornieren können.

Doch die Verfassungsrichter erklärten den Antrag der Studentin für unzulässig. Auch wenn sie die Rückmeldegebühr für verfassungswidrig halte, hätte sie dies zuerst vor den Verwaltungsgerichten vortragen müssen. Auch dort könne sie einstweiligen Rechtsschutz bekommen. Was die Richter bei ihrem am 12. Februar gefaßten Beschluß nicht wußten: Eine Woche zuvor hatte das Verwaltungsgericht Freiburg bereits einen Eilantrag der Studentin abgelehnt. In einem ergänzenden Vermerk erklärt das Karlsruher Gericht deshalb, daß sich in der Sache nichts an der Unzulässigkeit des Antrags geändert habe. Denn der Studentin drohe bei Bezahlung der Rückmeldegebühr kein „unerheblicher Nachteil“. „Zumutbar“ sei, die 100 Mark „unter Vorbehalt“ zu zahlen und das Ergebnis des Rechtsstreits abzuwarten.

Mit diesem Argument hatten im übrigen auch die Verwaltungsgerichte in Freiburg und Karlsruhe einstweiligen Rechtsschutz gegen die Rückmeldegebühr abgelehnt. Der Anwalt der Studentin, Andreas Piekenbrock aus Karlsruhe, sieht in dem gestern bekanntgemachten Beschluß keine Vorentscheidung. Er hofft nun auf das Verwaltungsgericht Karlsruhe, wo in einem anderen Fall am 19. März erstmals verhandelt wird. „Wenn das Gericht meinen Argumenten folgt“, so Piekenbrock, „dann müßte es den Fall dem Verfassungsgericht vorlegen.“ Deren Entscheidung könnte allerdings Jahre dauern. Christian Rath

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