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Windräder müssen Abstand halten

■ Gericht: Mindestens 300 Meter von bewohnten Gebäuden

Oldenburg. Stromwindmühlen dürfen wegen ihrer Lästigkeit nicht näher als 300 Meter bei einem bewohnten Gebäude stehen. Das hat das Verwaltungsgericht Oldenburg entschieden.

Die Richter hoben die Genehmigungen für eine 1993 errichtete Windenergieanlage in Oldendorf (Kreis Wittmund) auf. Zugleich ordnete das Gericht die sofortige Vollziehung eines Antrags der Kläger auf Stillegung der Anlage an, die 170 Meter von ihrem Wohnhaus entfernt steht. Es rügte, daß der Landkreis ein Geräusch-Gutachten nicht weitergegeben hatte, das für den Rechtsstreit möglicherweise von Bedeutung war.

Nach Überzeugung des Gerichts können Windenergieanlagen unzumutbare akustische und visuelle Effekte erzeugen. Dazu zählten Geräusche durch Luftkompressionen, der Schattenschlag bei Sonnenschein und die sogenannten „Disco-Effekte“. Die Richter hätten sich beim Ortstermin überzeugen können, daß der störende Schattenschlag nicht nur durch die Fenster eindringe, die der Windmühle zugewandt sind. Über Spiegelungen an anderen Gebäuden und sogar an Grünbewuchs komme er auch über die Gebäuderückseite ins Haus., wenn Licht unregelmäßig von den blanken Flächen der Rotorflügel reflektiert wird. (Aktenzeichen: 4 A 1851/95 und 4 B 1382/97). dpa

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