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Pflicht zum Löschen

■ Wahlwerbung: Meldedaten nicht frey

Daten, die die Parteien vor der Hamburger Bürgerschaftswahl 1997 zu Werbezwecken aus dem Melderegister abgefordert haben, müssen innerhalb einer Woche nach dem Wahltag gelöscht werden. Darauf hat gestern Landeswahlleiter Wolfgang Prill hingewiesen. Alle Parteien hätten die gesetzlich geforderte Verpflichtungserklärung hierzu abgegeben; entsprechende Löschungsbestätigen – unter anderem von der rechtsextremen DVU – lägen vor. Sollten die Meldedaten ordnungswidrig dennoch nicht gelöscht worden sein, drohe eine Geldbuße von bis zu 50.000 Mark.

Hintergrund der Prillschen Klarstellung: Ab Ende März können die Parteien für die Bundestagswahl am 27. September dieses Jahres wieder Namen und Adressen der Wahlberechtigten aus dem Melderegister anfordern. Wer den Briefkasten nicht beispielsweise mit rechtslastiger Wahlwerbung verstopft haben möchte, muß bis zum 27. März bei den zuständigen Einwohnermeldeämtern Widerspruch gegen die Weitergabe der persönlichen Daten einlegen. Das kann formlos schriftlich geschehen oder mit Hilfe des Vordrucks, der im Datencheckheft enthalten ist – kostenlos zu bestellen beim NDR, Rechtsabteilung, Rothenbaumchaussee 132, 20149 Hamburg. Ein amtliches Informationsblatt zum Widerspruchsrecht, dem ebenfalls ein Muster des Widerspruchs beigefügt ist, ist kostenlos beim Datenschutzbeauftragten, taz

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