Krankenhaus-Notopfer ist rechtmäßig

■ Sozialgericht: Notopfer verstößt nicht gegen das Grundgesetz

Lüneburg. Das sogenannte Krankenhaus-Notopfer von 20 Mark wird von den Kassen zu Recht erhoben. Das hat das Sozialgericht Lüneburg als erstes Gericht in Niedersachsen entschieden. Das Notopfer verstoße nicht gegen das Grundgesetz, heißt es in dem Urteil (Aktenzeichen: S 9 KR 42/98).

Eine Frau hatte das Verfahren gegen die Barmer Ersatzkasse angestrengt. Sie sah unter anderem den Gleichheitsgrundsatz verletzt, weil nur gesetzlich Krankenversicherte zahlen müßten, Privatversicherte und die Bayern aber verschont würden.

Die gesetzlichen Kassen erheben 20 Mark, während die privaten die erhöhten Kosten durch Beitragserhöhungen oder Leistungskürzungen auf ihre Mitglieder umlegten, erklärte dagegen die Krankenkasse vor Gericht. Von dem Notopfer seien daher alle Benutzer von Krankenhäusern betroffen. Das Sozialgericht stellte dazu fest, daß es „sicherlich noch andere, möglicherweise gerechtere Möglichkeiten gegeben hätte“ als die 20-Mark-Pauschale. Eine Abstufung je nach Einkünften wäre aber mit einem erhöhten Verwaltungsaufwand verbunden gewesen und „völlig unverhältnismäßig“ wegen der nur dreijährigen Zahlungspflicht. Die alleinige und zusätzliche Belastung der Versicherten sei vom Gesetzgeber gewollt. dpa